Reise verteuerte sich wegen geringer Teilnehmerzahl
Eine Leserin sollte nach erfolgter Reisebuchung aufzahlen oder auf eine Privatrundreise umbuchen, da die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Ist diese Vorgehensweise rechtens?

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"Die Reise "Faszinierendes Nordthailand", war wirklich sehr schön", bestätigte unsere Leserin, "aber auch viel teurer als kalkuliert". Und weil die Konsumenten aufgrund der Angaben im Prospekt mit einem billigeren Preis gerechnet hatten, wandten sie sich an den Ombudsmann.
Bei der Ausschreibung im Katalog sei zwar eine Mindestteilnehmerzahl angegeben gewesen, so unsere Leserin, nachdem sie aber die Buchungsbestätigung erhalten hatte, "bestand für mich kein Zweifel mehr, dass die Gruppe auch tatsächlich zustande kommt". Mehr als einen Monat nach der Buchung kam dann aber die Mitteilung, die "Minigruppe" sei nicht zustande gekommen; die Kunden wurden vor die Wahl gestellt: aufzahlen oder auf eine Privatrundreise umbuchen!
Wir haben dann gezwungenermaßen aufgezahlt. Ist diese Vorgangsweise gegenüber Konsumenten erlaubt?", fragten sich die Reisenden und unterschrieben die Änderung nur unter Vorbehalt. Wir baten Birgit Auner von der Arbeiterkammer um Prüfung und erfuhren:
In den Reisebedingungen ist vorgesehen, dass ein Rücktritt durch den Veranstalter im Falle des Nichterreichens der Teilnehmerzahl bei Reisen von mehr als sechs Tagen bis zum 20. Tag vor Reiseantritt möglich ist. Sofern sich der Passus bezüglich der Mindestteilnehmerzahl auch in den Unterlagen der Konsumenten wiederfindet, konnte die Reise durch den Veranstalter abgesagt werden. Die Kunden haben die Reise unter Aufzahlung angetreten und somit - wenn auch mit Vorbehalt - den Änderungen zugestimmt.










