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Zuletzt aktualisiert: 24.08.2012 um 11:47 UhrKommentare

Geld statt Gutschein bei Urlaub mit Abstrichen

Reisende sollten sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, wenn sie nach einem missglückten Urlaub Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz haben.

Foto © Fotolia / Frog 974

Nach einem missglückten Urlaub haben Konsumenten oft Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Kunden dann mit Gutscheinen abgespeist werden sollen. Die Experten der Arbeiterkammer sagen aber: "Konsumenten haben das Recht auf Geldersatz. Ein angebotener Gutschein muss nicht akzeptiert werden!" Aber Achtung: Ein Gewährleistungsanspruch muss binnen zwei Jahren ab Rückkehr, der Schadenersatzanspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Zum Thema Annullierung sagt die AK: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Veranstalter eine Reise absagen, zum Beispiel wenn eine Mindestteilnehmerzahl gefordert wurde. Bei höherer Gewalt, wie Streik, Krieg oder Umweltgefahren, kann es sein, dass der Veranstalter seine Leistung unverschuldet nicht erbringt. Auch in diesem Fall kann er die Reise absagen.

Grundsätzlich gilt der vereinbarte Reisepreis. Eine mögliche Änderung muss vertraglich vereinbart sein und ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich: bei Änderung der Beförderungskosten, der Flughafengebühren oder der Wechselkurse.

Erfolgt die Reise innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss, ist eine Preiserhöhung nicht zulässig. Auch 20 Tage vor Reiseantritt darf keine Erhöhung mehr erfolgen.


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