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Zuletzt aktualisiert: 01.09.2012 um 05:52 UhrKommentare

Kein Ausgleich für Flugannullierung wegen Pilotenstreiks

Die Klage gegen die Lufthansa scheiterte vor dem BGH: Die Lufthansa hätte alles unternommen, um die Ausfälle im Februar und März 2010 wegen Pilotenstreiks gering zu halten.

Foto © AP

Reisende, deren Flüge wegen eines Pilotenstreiks annulliert werden, können dafür keine Ausgleichszahlung verlangen. Auch die Streiks eigener Piloten seien "außergewöhnliche Umstände", die von Fluggesellschaften nicht beherrscht werden könnten, entschied der Bundesgerichtshof (BFGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit scheiterte die Klage eines Reisenden gegen die Lufthansa. Eine zweite Klage wies das Gericht zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. (Az: X ZR 138/11)

Pilotenstreiks im Februar und März 2010

Die Kläger hatten einen Ausgleich von je 600 Euro gefordert, weil ihre Flüge wegen Pilotenstreiks im Februar und März 2010 annulliert und sie mit mehrtägiger Verspätung auf andere Flüge umgebucht worden waren. Die Lufthansa hatte den Betroffenen zwar Hotels und Verpflegung bezahlt, eine darüber hinausgehenden Ausgleichsleistung für die annullierten Flüge jedoch verweigert.

Der BGH verwies in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Fluggesellschaften keinen Ausgleich für Annullierungen aufgrund von ihnen "nicht zu beherrschenden Gegebenheiten" zahlen müssen. Dazu zählten ausdrücklich auch von Gewerkschaften veranlasste Streiks: Auch wenn es sich dabei um eigene Mitarbeiter der Fluglinie handelt, wirkten die Streiks laut BGH "von außen" auf das Unternehmen ein und seien von ihm nicht beherrschbar, da eine Streikentscheidung von den Beschäftigten im Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen werde.

Der BGH verwies zudem darauf, dass die Lufthansa nach dem Streikaufruf der Gewerkschaft Cockpit im ersten Fall ihren Flugplan am Airport Frankfurt/Main so reorganisiert hatte, dass möglichst wenige Fluggäste darunter leiden mussten. Betroffene könnten deshalb keinen Ausgleich mit der Begründung fordern, die Streichung ihres Fluges sei vermeidbar gewesen, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. Ob dies auch für den Sonderflugplan vom Airport Köln im zweiten Fall gilt, muss nun das dortige Landgericht prüfen.


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