Mehr Sicherheit bei Insolvenz für Pauschalreisende
Die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) bietet Pauschalreisenden besseren Schutz, sollte ein Veranstalter in Konkurs gehen.

Foto © Fotolia / Guido VrolaDie Buchung eines Fluges ist noch keine Pauschalreise
Demnach sind Veranstalter von Pauschalreisen verpflichtet, eine Absicherung von Kundengeldern für den Fall der Insolvenz zu treffen.
Laut dem AK-Reiseexperten Herbert Erhart müssen Kunden aber Folgendes beachten: Anzahlungen sind in der Regel nur gesichert, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtreisepreises ausmachen. In Ausnahmefällen bis maximal 20 Prozent. Restzahlungen, also der überwiegende Reisepreis, sind nur abgesichert, wenn die Restzahlung nicht früher als 14 Tage vor Reiseantritt gezahlt wird. Der Veranstalter darf höhere Anzahlungen oder frühere Restzahlungen nur kassieren, wenn er Zug um Zug die Reiseunterlagen (Tickets, Voucher) aushändigt.
Eine Absicherung im Fall der Insolvenz eines Veranstalters besteht daher nur in gewissen Grenzen und nicht für sämtliche Leistungen. So ist die Buchung eines Fluges oder eines Hotels per se noch keine Pauschalreise und daher vom Versicherungsschutz aus der RSV auch nicht umfasst.
Auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) gibt's ein "Veranstalterverzeichnis". Hier kann man kontrollieren, ob ein österreichischer Veranstalter eine Absicherung getroffen hat. "Über den Umfang der Absicherung gibt es meines Wissens leider keine Info", erklärt Erhart. Derzeit liegt ein Entwurf zur Novellierung der RSV am Tisch. "Eine hundertprozentige Absicherung für alle denkbaren Ansprüche wird es aber auch in Zukunft nicht geben", so der Reiseexperte.










