Angriffe im Internet bringen die Betroffenen oft zur Verzweiflung. Entsteht bei ihnen doch ein Gefühl der Ohnmacht gegen kaum entfernbare Äußerungen und nicht greifbare Nicknames auf weltweit agierenden Web-Portalen. Laut dem Medienrechtler Simon Tonini ist Wegschauen aber die genau falsche Cyber-Strategie. „Ohne gezieltes Vorgehen gegen die Täter wird es nur immer noch schlimmer. Schon wegen der weiten Verbreitung solcher Diffamierungen ist angeraten, alles zu versuchen, um diese einzudämmen“, rät er.

Die Möglichkeiten der Abwehr sind so breit wie die der Angriffe. So legitimiert die Freiheit der Meinungsäußerung eben beileibe nicht alles. Anwalt Tonini: „Ein weitverbreiteter Irrglaube. Die Grenzen sind rechtlich klar umrissen.“ Demnach beginnen sie schon bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen über bestimmte Personen und erstrecken sich weiter auf Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verspottungen. Problematisch sind zudem auch Postings, die ohne Zustimmung des Betroffenen Informationen aus dessen Intim- oder Familienbereich offenlegen. Der Persönlichkeitsschutz umfasst die Würde und Ehre einer Person – und somit deren Öffentlichkeitsbild.

Medienrechtler Simon Tonini:"Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind rechtlich klar umrissen.“
Medienrechtler Simon Tonini:"Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind rechtlich klar umrissen.“ © TT/ Hofer

Die weitverbreitete Unsitte, über Falschnamen im Internet aufzutreten, ist übrigens seit einiger Zeit ebenso ein Fall für das Strafgesetzbuch. Der Medienrechtler: „Wer Fake-Accounts verwendet und suggeriert, dass er eine andere Person sei, macht sich strafbar“, sagt er. Laut dem E-Commerce-Gesetz sind Portalbetreiber in diesem Zusammenhang auch zivilrechtlich verpflichtet, Namen und Adresse des Account-Inhabers preiszugeben, wenn ein Betroffener ein rechtliches Interesse (Verfolgung) daran bescheinigt und diese Daten für den Portalbetreiber verfügbar sind. Bei Google gibt es mittlerweile hierzu ein elektronisches Formular, in dem man rechtswidrige Inhalte bekannt geben und um Löschung ansuchen kann.

Facebook agiere laut Tonini in dieser Hinsicht bislang noch restriktiv. Ganz frische Urteile würden jedoch „eine leichtere Handhabe erhoffen lassen“. Ansonsten kann man gegen Beleidiger und Verfolger zivil- und strafrechtlich vorgehen. Aus Diffamierung und Kreditschädigung oder aus der Veröffentlichung von intimen Informationen resultiert insbesondere ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Geschädigten. Zudem sind Schadenersatzansprüche denkbar. Auch die Veröffentlichung von Personenfotos kann kostspielig enden, wenn der Abgebildete verunglimpft wird. Üble Nachrede oder Verleumdung können auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.

Übrigens: Wer eine Person über das Internet beharrlich verfolgt und dadurch in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt, riskiert schnell eine Stalking-Anklage. Was der Anwalt in der Praxis häufig erleben muss: „Das Problembewusstsein fehlt oft. Gerade deshalb sind die Beklagten dann meist verwundert, mit welchen Rechtsfolgen und Kosten sie konfrontiert sind“, warnt er.