FRAGE: Ich habe meinen Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS eingebracht, aber noch kein Geld bekommen. Auf Nachfrage hat es geheißen, dass man noch auf meinen Einkommensnachweis aus meinen Tätigkeiten auf Dienstleistungsscheckbasis wartet! Darf das AMS meinen Bezug wirklich zurückhalten?

ANTWORT: Die Vorgaben und die Verfahrensweise der monatlichen Überprüfung bei geringfügigem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. über Dienstleistungschecks wurden der Kundin genau erklärt. Der laufende Anspruch eines Monates kann erst dann zur Auszahlung gelangen, wenn dem AMS entsprechende Nachweise über die Höhe des Einkommens vorgelegt worden sind. Wenn nachgewiesen ist, dass die Höhe unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann die Auszahlung sofort erfolgen, jedoch niemals ohne Vorliegen dieser Nachweise.
Der Nachweis muss auf jeden Fall schriftlich vorliegen, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Mündliche Angaben genügen nicht.
Es liegt im Interesse all jener LeistungsbezieherInnen des AMS, die Nachweise über zusätzliche Einkünfte beibringen müssen, diese Unterlagen vor den vorgeschriebenen monatlichen Eingabeterminen den Regionalgeschäftsstellen vorzulegen. Diese Termine liegen in der Regel zwischen dem 2. und dem 4. des Folgemonats. Da die technische Bearbeitung der Massenanweisung Zeit in Anspruch nimmt, erfolgt die tatsächliche Wertstellung am Konto erst einige Tage später.