FRAGE: Wenn ich während der Adventzeit und zu den Weihnachtsfeiertagen arbeite, wie viel muss ich dann bezahlt bekommen?

ANTWORT: Das hängt von Ihrer Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen ab. Wenn Sie von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbeitet haben, dann bekommen Sie an den vier Adventsams-tagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag – egal, ob Sie vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind oder ob Sie grundsätzlich nur samstags arbeiten.
In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Überstundenzuschläge nur dann, wenn Sie entweder die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben.
Für den Weihnachts- und Silvestertag gibt es spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr. Am 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 17 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmitteln.
Die ausgefallenen Stunden (wenn Sie sonst an diesen Tagen länger zu arbeiten hätten) müssen entlohnt werden. Arbeiten Sie am 24. 12. tatsächlich nach 14 Uhr beziehungsweise am 31. 12. nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden.
Wollen Sie für Ihre Überstunden lieber Zeitausgleich nehmen, dann müssen Sie das mit Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber im Vorhinein so vereinbaren.