FRAGE: Ein Freund hat mir erzählt, dass es eine Schutzbestimmung gebe, dass Arbeitnehmer im Krankenstand nicht gekündigt werden könnten. Stimmt das?

Die Experten der Arbeiterkammer antworten: Diese Bestimmung gibt es noch nicht. Die Arbeiterkammer fordert sie aber und unterstreicht die Notwendigkeit mit einem besonders drastischen Fall aus der jüngsten Vergangenheit.

Um sich auf Kosten kranker Arbeitnehmer und der Gebietskrankenkasse (GKK) Geld zu sparen, kündigen Arbeitgeber leider immer wieder Beschäftigte, sobald diese krank werden, oder drängen sie zu einer „einvernehmlichen“ Auflösung des Dienstverhältnisses.

Weiter ging ein Unternehmer aus dem Bezirk Linz-Land, der den Rauswurf eines kranken Mitarbeiters auch noch bei der GKK als „unberechtigten vorzeitigen Austritt“ deklarierte. Die AK erstritt für ihn vor Gericht eine Nachzahlung von fast 3000 Euro.

Der Betroffene hatte neun Monate lang als Küchengehilfe in einem Lokal gearbeitet. Dann wurde er krank und teilte das seinem Arbeitgeber unverzüglich mit. Schon eine Woche später wurde er per Telefon gekündigt.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber hebt aber seine Pflicht zur weiteren Engeltfortzahlung während des Krankenstandes nicht auf. Der Arbeitgeber deklarierte die Kündigung bei der GKK als „unberechtigten vorzeitigen Austritt“. Der Mitarbeiter hatte aber nie einen Austritt erklärt und hätte durch die Vorgehensweise seines Chefs viel Geld verloren.

Er wandte sich daher an die Arbeiterkammer um Hilfe. Da der Arbeitgeber nicht bereit war einzulenken, ging die Arbeiterkammer für ihr Mitglied vor Gericht. Dieses entschied zu 100 Prozent zugunsten des Arbeitnehmers und sprach ihm eine Nachzahlung von 2966 Euro zu.

Die Summe setzt sich aus der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, offenem Urlaubs- und Weihnachtsgeld und einer Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub zusammen.

Um solche Fälle in Zukunft zu verhindern, fordert die AK Oberösterreich die Einführung von Regelungen zum Kündigungsschutz im Krankheitsfall. „Zumindest sollte ein Motivkündigungsschutz mit Beweislastumkehr festgelegt werden“, fordert die AK. Eine Kündigung des Arbeitgebers im Krankenstand könnte dann durch betroffene Beschäftigte angefochten werden und Arbeitgeber müssten im Rechtsverfahren den Beweis erbringen, dass die Kündigung nicht wegen der Erkrankung erfolgte.

Und damit Arbeitgeber erkrankte Beschäftigte nicht unter Druck setzen, einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen, muss der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auch bei einvernehmlicher Auflösung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus aufrecht bleiben. Derzeit ist das nicht der Fall.