FRAGE: Ich habe im letzten Jahr von Jänner bis Juni Bildungsteilzeitgeld bezogen. Von Juli bis Dezember habe ich wieder meinen normalen Lohn erhalten. Nun soll ich eine Steuernachzahlung leisten. Kann das stimmen?

Steuerexperte Bernhard Koller antwortet: Von der Einkommensteuer sind Bezüge aus dem Arbeitslosengeld, der Notstandshilfe, Mindestsicherung oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen befreit; auch das Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld gelten als derartige Ersatzleistung.
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Jahr bezogenen laufenden Einkünfte und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.
Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (Kontrollrechnung).
Daraus ergibt sich, dass es in sehr vielen Fällen des Bildungsteilzeitgeldes zu Nachzahlungen kommen kann. Vor allem dann, wenn in der Zeit außerhalb der Bildungsteilzeit größere Beträge verdient wurden. Eine allgemeine Aussage, wer eine Nachzahlung zu erwarten hat, ist aber schwer zu treffen, da dies nicht nur von der Höhe der Bezüge, sondern auch von der Anzahl der Tage des reinen Aktivbezuges abhängig ist.