Meldepflicht. Wer krank wird, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen!

„ArbeitgeberInnen haben das Recht, eine Krankenstandbestätigung von Ihnen zu verlangen - auch für einen eintägigen Krankenstand. Gehen Sie daher auf jeden Fall zu Ihrem Arzt“, lautet der Rat der Arbeiterkammer. In der Krankenstandsbestätigung müsse zwar die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angeführt sein, damit sei aber nicht die Diagnose gemeint. „Sie müssen nicht sagen, woran Sie leiden. Das ist Ihre Privatsache. Sie müssen nur den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informieren, ob Sie krank sind oder einen Unfall erlitten haben.“

Die Bestätigung. Wer seinen Melde- und Nachweispflichten nicht nachkommt, verliert für die Dauer der Säumnisses seinen Anspruch auf Entgelt. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Lohn bzw. das Entgelt in dieser Zeit nicht bezahlen. Arbeitgeber dürfen jedoch im Normalfall das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Entlassung beenden, sollten Arbeitnehmer ihrer Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen. 

Verhaltensfrage. Grundsätzlich gilt: Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte.

Kündigung im Krankenstand. Arbeitnehmer sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen auch viele Arbeitnehmer krank arbeiten. Arbeitnehmer können während des Krankenstandes gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten.