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Zuletzt aktualisiert: 08.06.2012 um 20:17 UhrKommentare

Verbotener Köder ging ins Netz

Am Klopeiner See wurde Fall von Fischfang mit Lebendköder bekannt. Auch falsche "Lagerung" von Köderfischen wird immer wieder bemängelt.

Für Empörung sorgte in der Vorwoche der Fund eines Lebendköders im Klopeiner See. Ein kleiner Fisch wurde lebend auf einem Angelhaken aufgespießt und sollte als Köder für einen großen Raubfisch dienen. Angelmethoden wie diese sind verboten (siehe rechts) und fallen auch unter Tierquälerei.

"Das Fischen auf Raubfische wie Hecht, Zander oder Waller ist laut Gesetz nur mit toten Köderfischen erlaubt. Trotzdem gibt es immer wieder schwarze Schafe unter den Anglern, die kleine Köderfische bestialisch quälen", sagt Franz Wank, Obmann des Fischervereins "Zander" in Völkermarkt und Aufsichtsfischer an der Drau. Major Klaus Innerwinkler vom Bezirkspolizeikommando bestätigt, dass das Fischen mit Lebendködern immer wieder vorkommt, "allerdings nicht mehr in dem Ausmaß". Wurden im Jahr 2006 noch 15 Fischer wegen der Verwendung von Lebendködern angezeigt, so waren es 2010 drei, im Vorjahr kein einziger.

Zwölf-Stunden-Frist

Bei den Kontrollen der Fischeraufsichtsorgane wird auch vermehrt darauf geachtet, dass die Köderfische nicht länger als zwölf Stunden aufbewahrt werden. Wank: "Obwohl in der Fischerei-Weidgerechtheitsverordnung klar geregelt ist, dass Fische nur in textilen Setzkeschern und nicht länger als zwölf Stunden aufbewahrt werden dürfen, kommt es immer wieder vor, dass auch Köderfische, oft zu Dutzenden, in kleinen, nicht gesetzeskonformen Behältnissen tagelang, neben den Booten hängend, auf ihren qualvollen ,Einsatz' als Köder für Raubfische warten."

Noch etwas fällt bei den Kontrollen durch die Polizei auf: Zeltlager nehmen zu. "Das wilde Zelten entlang der Drau nimmt oft Ausmaße an", so Innerwinkler. Fischer würden bei ihren Angelausflügen vor Ort campieren.

PETRA LERCHBAUMER

FAKTEN

Gesetz. Laut Paragraf 35 des Kärntner Fischereigesetzes vom 12. Juli 2000 und der Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung vom 20. Mai 2003 ist die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder für Raubfische verboten

Strafe. Auf nicht artgerechten Fischfang steht eine Strafe bis zu 4000 Euro

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