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Zuletzt aktualisiert: 09.07.2010 um 12:09 UhrKommentare

Ortstafeln: Zusatztafel in Bleiburg verfassungswidrig

In der Ortstafelfrage in Kärnten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine weitere Entscheidung getroffen. Die "hineinmontierte" Zusatztafel bei der Ortstafel in Bleiburg/Pliberk ist laut VfGH verfassungswidrig.

Foto © APA

"Die deutsche und slowenische Ortsbezeichnung ist in gleicher Weise, das bedeutet: gleichwertig nebeneinander, zu verwenden", heißt es in der Entscheidung des Gerichtshofes. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger meinte generell zur Frage der Ortstafeln: "Die Zeit ist überreif."

Die "hineinmontierten" Zusatzschilder existieren aktuell in den Orten Bleiburg/Pliberk, Ebersdorf/Drvesa vas und Schwabegg/Svabek. Die Verfassungsklage beschäftigte sich konkret mit der Ortstafel von Bleiburg. Grundsätzlich heißt es in der Entscheidung des VfGH: "Bei jenen Ortschaften, für die es aufgrund der Verfassungsbestimmungen der Staatsvertrages von Wien zweisprachige Ortstafeln geben muss, sind diese Ortstafeln in 'gleichartiger Ausgestaltung' anzubringen." Die von der Kärntner Landesregierung vertretene Auffassung, dass die "Zielsetzung der minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen" durch die kleinere Beschriftung als "ausreichend erfüllt" anzusehen ist, treffe daher nicht zu, so der VfGH.

Die Verordnung im Fall Bleiberg ist wegen eines "Kundmachungsfehlers" gesetzwidrig: Zwar verfügt die Verordnung, zweisprachige Ortstafeln anzubringen, allerdings wurde diese Verordnung nur durch die "hineinmontierten" Zusatztafeln kundgemacht. Damit wird die "an sich richtige" Verordnung durch den VfGH als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Beschwerdeführer, der Kärntner Rechtsanwalt Rudi Vouk, hatte durch Schnellfahren in der Ortschaft einen Strafzettel erhalten und diesen dann bis hinauf zum VfGH bekämpfte - mit der Begründung, die Ortstafel sei nicht zweisprachig und daher ungültig. In diesem Fall - Vouk praktizierte diese Vorgehensweise in anderen Ortschaften ebenfalls - muss der Beschwerdeführer erstmals keine Strafe zahlen, der Geldstrafe von 75 Euro wurde ebenfalls aufgehoben. Der Grund ist die "fehlerhafte Kundmachung" der Verordnung.

Zeit ist "überreif"

Dieser Fehler führt in aller Regel dazu, dass der Beschwerdeführer die Strafe dann nicht zahlen muss. In den andern Fällen, wo lediglich die Verordnung als gesetzeswidrig eingestuft wurde, aber die Kundmachung rechtens war, musste Vouk die Strafe trotz Kippens der Verordnung durch den VfGH zahlen. Mit den offenen Fällen der Kärntner Ortstafelfrage wird sich der VfGH in seiner Oktober-Session beschäftigen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Topographieverordnung von 2006, die die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln regelt, dem Staatsvertrag entspricht.

Holzinger erklärte, er habe registriert, dass es auf politischer Ebene Bemühungen gibt, zu einer Lösung zu kommen. Die Meinung von Bundespräsident Heinz Fischer, der bei seiner Vereidigung am Donnerstag erklärt hatte, die Zeit sei "reif", könne er nur "nachdrücklich unterstreichen". "Ich würde sogar soweit gehen, zu sagen, dass die Zeit überreif ist", so Holzinger.

Quelle: APA

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