FPK-Auszüge verletzen die Verfassung
Neuwahl-Blockade der Freiheitlichen wird von Rechtsexperten als gesetzes- und verfassungswidrig bewertet. Was bei der Blockade der Zernatto-Wahl im Jahr 1994 galt, gelte auch für heute.

Foto © APA/EggenbergerIm Gänsemarsch, oder einer nach dem anderen, ziehen die FPK-Abgeordneten aus dem Landtag aus
Je länger die blaue Blockade von raschen Neuwahlen andauert - Donnerstag zogen die FPK-Mandatare zum achten Mal aus dem Landtag aus - umso mehr rückt Kärnten ins Blickfeld von Rechtsexperten. So erinnert Werner Doralt, emeritierter Professor der Universität Wien, an seine Kritik von 1994. Damals blockierte die FPÖ (heute FPK) unter Jörg Haider durch fünf Auszüge über 86 Tage die Wahl von Christof Zernatto (VP) zum Landeshauptmann. In einem aufsehenerregenden Gastkommentar für die "Presse" bewertete Doralt das als "Haiders Verfassungsbruch". Haider habe ihm mit Klage gedroht, doch es kam nie dazu, erzählt Doralt heute.
Anwesenheit ist Pflicht
Per Geschäftsordnung des Landtags sei jeder Abgeordnete "verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, er ist durch Krankheit (...) oder andere wichtige Gründe verhindert", schrieb Doralt 1994. Und: "Nimmt ein Abgeordneter an Sitzungen nicht teil, ohne verhindert zu sein, dann verletzt er seine gesetzliche Pflicht, aber auch die Verfassung." Ohne Anwesenheit könne der Landtag seine von der Verfassung gebotene Aufgaben nicht erfüllen. Das - derzeit in Kärnten debattierte - Faktum, dass das Gesetz keine Sanktionen für die Pflichtverletzung vorsehe, "ändert nichts an der Verpflichtung selbst". Jetzt, 2012, sagt Doralt: "Was für 1994 gegolten hat, das gilt wohl auch für heute." Damit steht neuerlich Verfassungsbruch im Raum. Es gebe kein Recht der Abgeordneten auf Abwesenheit, um dadurch Beschlüsse zu verhindern. "Der abwesende Abgeordnete kann nicht mehr Rechte haben als der Anwesende."
Zernatto hat sich 1994 die Doralt-Positionen von der Verfassungsabteilung des Landes samt deren Einschätzung aufbereiten lassen. Die Expertise der damaligen Leiterin Charlotte Havranek blieb intern. Im Klartext heißt es auch dort, "dass eine Blockade, die zum System wird, als gesetzwidrig, aber auch verfassungswidrig zu werten ist".
Gerold Glantschnig, der als Chef des Verfassungsdienstes und Havranek-Nachfolger gestern den letzten Arbeitstag vor seiner Pensionierung hatte, bewertete die Positionen von 1994, die er bis dato nicht kannte, im Gespräch mit der Kleinen Zeitung: "Die Argumente von damals müssten für heute Gültigkeit haben. Entscheidendes Faktum ist aber, dass es keine Sanktionen gegen die Dauerblockade gibt."
Während es in Kärnten wohl weitere FPK-Landtagsauszüge geben wird, debattieren Rechtsexperten über einen Juristen-Beitrag von Thomas Kröll von der Uni Wien in der (Fach-)Zeitschrift für Verwaltung.
Chancen bei Anfechtung
Er bewertet das Selbstauflösungsrecht des Kärntner Landtages als bundesverfassungswidrig: Weil für den Neuwahlantrag die notwendige Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten (24 von 36) höher liegt als die erforderliche Zustimmung (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen). Der Widerspruch zur Bundesverfassung: Diese verpflichtet Landesverfassungsgesetzgeber zur Willensbildung durch Mehrheitsentscheide. Juristen diskutieren deshalb bereits, dass das Landesverfassungsgesetz einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standhalten würde.














