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Zuletzt aktualisiert: 18.04.2012 um 07:35 UhrKommentare

Verwirrung um die Leinenpflicht

Ein Klagenfurter Hundehalter beeinspruchte eine Anzeige wegen Nichteinhaltens der Leinenpflicht - und bekam überraschend recht.

Foto © Traussnig

Im Kärntner Landessicherheitsgesetz, das auch die Leinenpflicht für Hunde regelt, liegt der Hund begraben: Laut Experten kann nämlich daraus, entgegen der verbreiteten Meinung, keine allgemeine Leinenpflicht abgeleitet werden. Ein aktuelles Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (UVS) untermauert das. Ein Klagenfurter Hundehalter beeinspruchte seine Anzeigen wegen Nichteinhaltens der Leinenpflicht - und bekam überraschend recht.

Hunde regen auf

Der Klagenfurter Max F. geht mit seinen Hunden "Aramis" und "Sam" am Glanradweg nahe Ebenthal täglich in der Früh zwischen 7.15 und 8 Uhr sowie abends zwischen 19.15 und 20 Uhr spazieren. Dabei lässt er seine Hunde frei laufen. Eine Leine führt er mit. "Zu diesen Zeiten sind hier kaum Radfahrer oder Fußgänger. Der Radweg wird größtenteils von Hundebesitzern und ihren Vierbeinern frequentiert", sagt Max F. Die Kleine Zeitung konnte sich bei einem Lokalaugenschein davon überzeugen.

Doch die nicht angeleinten Hunde regen auf. So wurde Herr F. bereits vier Mal wegen Nichteinhaltung der Leinenpflicht von der Polizei angezeigt. Zahlt er sofort, kostet dies 35 Euro. Sonst erhöht sich die Strafe auf 150 Euro und im Fall von Wiederholungstäter Max F. 200 Euro. Der Klagenfurter hat Einspruch erhoben. Und vom UVS recht bekommen.

Die Begründung: "Nach der Konstellation dieses Falles musste der Berufungswerber um diese Uhrzeit und an der angeführten Örtlichkeit nicht mit einer größeren Anzahl von Menschen oder Verkehrsmitteln rechnen." Max F. sagt: "Das ist kein Freibrief, aber das Urteil zeigt klar, wo die Problematik des Gesetzes liegt."

So sieht es auch Tierschutzombudsfrau Ingrid Fischinger: "Das Gesetz ist reine Auslegungssache." Und das in mehrfacher Hinsicht. Es enthält nicht nur die vage Formulierung "größere Anzahl von Menschen", worauf sich etwa Max F. bezieht. Laut Fischinger lassen auch Begriffe wie "öffentlicher Ort" und "bissige Hunde" Interpretationsspielraum offen. Denn: Welcher Hund ist bissig? Ein Dackel oder ein Bullterrier? Und wer bestimmt das?

Das Urteil gilt als richtungsweisend. Es ist davon auszugehen, dass so manche Strafe gegen einen Hundehalter bislang zu Unrecht verhängt worden ist.

Auch im Garten anleinen

Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Jahr 2008): Im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf ein Hund nicht unangeleint herumlaufen. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um einen großen Hund handelt und einige der Eigentümer kleine Kinder haben.

Hund "falsch" geparkt"

In Deutschland hat eine Pensionistin vor wenigen Tagen Bußgeld in Höhe von 35 Euro zahlen müssen, weil sie ihren Hund Tessa am Gitter vor einer Drogerie angebunden hatte, während sie im Geschäft einkaufte. Ordnungshütern war der bellende Podenco-Terrier-Mischling aufgefallen.

CLAUDIA BEER-ODEBRECHT

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