Pole schlug Polizisten wegen Polizeifunkgerät
Jener Pole, der ein Funkgerät eines Kärntner Polizisten "fand" und in der Folge den Polizeifunk abhörte, musste sich am Donnerstag in Klagenfurt vor Gericht verantworten. Es folgen 12 Monate Freiheitsstrafe.

Foto © Weichselbraun
In der Affäre um den von einem Beamten vertuschten Verlust eines Polizeifunkgerätes war am Donnerstag der Finder am Wort. Der 40-jährige, kahl geschorene Pole, wird in Handschellen in den Gerichtssaal gebracht. Er trägt keine Socken und verhüllt seinen nackten Oberkörper nur mit einer halb geöffneten Jacke. Er hat zwei Kinder und ist unbescholten. Dass er sich jetzt wegen Fundunterschlagung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung vor Richter Christian Liebhauser-Karl verantworten muss, will er nicht kapieren. "Ich bin unschuldig - alles Fantasie", schimpft er in gutem Deutsch. Polnisch zu sprechen, lehnt er ab.
Dann erzählt er von seiner "guten" Arbeit. "Ich suche im Wald nach Sachen, die ich verkaufen kann. Kabel, Kupfer, Eisenteile und so." Richter: "Sie halten sich so über Wasser?""Das ist nicht richtig, ich verkaufe viel." Das Funkgerät hat er auch im Wald gefunden. "Ich wollte es abgeben, bin auf eine Baustelle gegangen und habe es dem Vorarbeiter gezeigt. Der hat gesagt, ich soll zur ÖBB gehen - niemand wollte das Funkgerät haben", jammert er.
Über zwei Monate lang trug der Pole das Funkgerät mit sich herum. "Ich habe es sogar repariert, weil es kaputt war." Ob er den Polizeifunk abgehört und die Infos als Hilfe für Einbrüche - für die er verdächtigt wurde - benutzt hat, bleibt unbeantwortet. Ein Glück, dass der Mann im Dezember zwei Polizisten aufgefallen war. Als sie seinen Rucksack kontrollieren wollten, schlug er einem von ihnen auf die Brust. Dann entdeckten sie das Funkgerät, eine Axt, ein Beil, eine Rohrzange. Der Polizist: "Typisches Einbruchswerkzeug eben." Der Pole zeigt ihm den Vogel: "Ich brauch das zum Feuer machen!" Der Richter: "Das ist doch unglaubwürdig."
Das Urteil: 12 Monate Freiheitsstrafe, davon drei Monate unbedingt. Nicht rechtskräftig.













