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Zuletzt aktualisiert: 07.11.2011 um 20:49 UhrKommentare

Wenn die Liebesnacht in der Sexualtäter-Datei endet

16-Jähriger, der einvernehmlich Sex mit 12-Jähriger hatte, wurde als Sexualstraftäter verurteilt. Er ist somit in "Sexualstraftäter-Datei" geführt - wie Kinderschänder. Experten kritisieren Justiz.

Die einvernehmliche Liebesnacht mit einer 12-Jährigen hat für einen heute 16-jährigen Kärntner weitreichende Folgen

Foto © FotoliaDie einvernehmliche Liebesnacht mit einer 12-Jährigen hat für einen heute 16-jährigen Kärntner weitreichende Folgen

Zu heftigen Reaktionen hat die Verurteilung eines 16-Jährigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs vor wenigen Tagen am Landesgericht Klagenfurt geführt. Der unbescholtene Jugendliche, dessen Verbrechen es gewesen ist, einmal mit seiner 12-jährigen Freundin einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, ist nämlich jetzt ein registrierter Sexualstraftäter. Und er wird - zusammen mit Kinderschändern - in der neuen "Sexualstraftäter-Datei" geführt. Für Rechtsanwalt Helmut Graupner, Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung, ist ein solches Vorgehen der Justiz ein Wahnsinn: "In einem solchen Fall mit der Keule des Strafrechtes reinzufahren, ist keine adäquate Lösung."

Die Verurteilung ist in mehrerer Hinsicht grenzwertig: Der 16-Jährige, der sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung erhielt, machte sich strafbar, weil seine Freundin noch 12 Jahre alt gewesen ist. Wenige Tage später wurde sie 13 Jahre alt und es hätte keine Strafe für ihn gegeben. Die sechsmonatige Bewährungsstrafe scheint zwar für spätere Arbeitgeber nicht auf, aber - und das ist entscheidend: "Mit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs ist die Aufnahme in die Sexualstraftäter-Datei verbunden", sagt Graupner. Das könnte Folgen fürs ganze Leben haben.

Warum? Was ist die "Sexualstraftäter-Datei"? Seit 2009 werden im Strafregister Sexualstraftäter besonders gekennzeichnet und sind auf einen Knopfdruck abrufbar. Alle sechs Monate wird zudem im Zentralmelderegister ihre Wohnadresse abgefragt. "Zieht der junge Mann um, wird bei jedem Wohnungswechsel die Sicherheitsbehörde des neuen Wohnorts verständigt, dass nun ein Sexualverbrecher zuzieht", sagt Graupner. "Man kann sich vorstellen, was das etwa am Land bedeutet." Für den 16-Jährigen gilt das bis zu seinem 26. Lebensjahr (die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre). Laut Graupner hätte man den Jugendlichen auch anders bestrafen können: mit einer Ermahnung, einer Diversion (Verfahrenseinstellung gegen Probezeit, gegen gemeinnützige Arbeiten), einem Schuldspruch ohne Strafe oder mit einer Geldstrafe. Graupner: "Der Gesetzgeber sagt, dass in solchen Fällen mit Zurückhaltung vorgegangen werden soll - leider hat das die Justiz ignoriert." Er kritisiert, dass zwischen freiwilligen und gewaltsamen Sex nicht differenziert wird.

Astrid Liebhauser, Jugend- und Kinderanwältin des Landes, sieht es genauso: "Ist es tatsächlich so, ist es übertrieben und der Gesetzgeber müsste sich etwas überlegen." Sie will sich den aktuellen Fall ansehen.

Karl-Heinz Grundböck, Sprecher des Innenministeriums, bestätigt, dass der Jugendliche nun im Strafregister als verurteilter Sexualstraftäter geführt wird.

CLAUDIA BEER-ODEBRECHT, ESThER FARYS

Gesetzliche Altersgrenzen

Grundsätzlich sinnvoll. Experten, wie Helmut Graupner und Astrid Liebhauser, sind sich einig: Die geschriebenen Altersgrenzen sind grundsätzlich sinnvoll. Seit 1803 (!) liegt das strafrechtliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Kontakte bei 14 Jahren. 1998 ist es zu einer Lockerung gekommen: Einvernehmlicher Sex mit 12- bzw. 13-jährigen Jugendlichen bei geringem Altersunterschied (drei Jahre bei Geschlechtsverkehr, vier Jahre bei Petting) ist seither straffrei. Im aktuellen Fall ist man knapp außerhalb des Toleranzbereichs: Das Mädchen war zum "Tatzeitpunkt" zwölf Jahre, wenige Tage später ist es 13 Jahre geworden.

Sex und Gesetz

Haft für 15-Jährigen: 2005 wurde ein junger Mann in Klagenfurt zu einem Jahr Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt. Er hatte als 15-Jähriger mit seiner 12-jährigen Freundin Sex.

"Eine ungewöhnliche Schuld": Ein unbescholtener 17-Jähriger wurde 2001 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Er hatte vier Mal mit seiner 13-jährigen Freundin geschlafen. Sein Verbrechen: Der Oberste Gerichtshof sah darin eine "ungewöhnliche und auffallende" Schuld, weil der Bursche nicht ein Mal, sondern vier Mal mit seiner Freundin geschlafen hatte.

Sex mit 13-Jähriger: 2003 wurde am Landesgericht Klagenfurt über einen 16-Jährigen eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Er hatte nach einem Disco-Besuch Sex mit einer 13-Jährigen.

Toleranter Vatikan: Der Vatikanstaat hat in Europa das niedrigste Schutzalter für Kinder, er erlaubt Sex ab 12 Jahren. In Deutschland ist das Schutzalter 14, in der Schweiz sogar 16 Jahre.

Bursche verbüßt Strafe mit Fußfessel: Einen Tag vor dem Heiligen Abend wurde 2010 in Vorarlberg ein unbescholtener 17-Jähriger verhaftet. Der Grund: Er hatte mit einem 12-jährigen Mädchen einvernehmlich sexuelle Kontakte. Im September 2011 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt, verurteilt. Die Haftstrafe kann er mit einer Fußfessel verbüßen.

Die "Sexualstraftäter-Datei": Sexualstraftäter werden seit 2009 im Strafregister besonders gekennzeichnet und, wenn notwendig, mit Zusatzinfos (z. B. ein Tätigkeitsverbot für bestimmte Berufe) versehen. Es gibt ein besonderes Auskunftsrecht für z. B. Polizei, Behörden, Schulen.

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