Jugendwohlfahrtsgesetz: Psychiater fordern mehr rechtlicher Ansprüche
Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt rechtlich verankern - Psychiater drängen auf Durchsetzung bei laufender Novellierung
Im Zuge der Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetz hat sich die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (ÖGKJP) zu Wort gemeldet. Sie forderte eine rechtlich verankerte Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt. "Für vieles, was Kinder bedürfen, gibt es keinen Rechtsanspruch. Viele gesetzliche Bestimmungen sind 'Kann-Bestimmungen', aber kein Recht", skizzierte Georg Spiel, ÖGKJP-Präsident und Vorstand der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Landeskrankenhaus Klagenfurt, die momentane Situation.
Novelle. Die geplante Novelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes werde zurzeit im Ministerium in einer Expertenkommission vorbereitet, deren Mitglied Spiel auch ist. Laut Sprecher der zuständigen Ministerin Andrea Kdolsky (ÖVP) wird die Gesetzesvorlage dem Parlament im Herbst präsentiert. Der Diskussionsverlauf zu diesem Thema in den vergangenen Jahren lasse bei dem Kinder- und Jugendpsychiater aber "Zweifel" über die Durchsetzung einer rechtlich verankerten Zuständigkeit aufkommen.
Hilfe. "Kinder müssen gleichzeitig oder aufeinander bezogenen Hilfe aus mehreren Bereich bekommen. Der Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen muss über manche Zeitstrecken von der Jugendwohlfahrt, über manche Strecken von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gemeinsam geleistet werden ", sagte er im Gespräch mit der APA am Mittwoch. In diesem Zusammenhang fehle aber das entsprechende Gesetz. Weil Kinder kein Recht auf einen Beistand der Jugendwohlfahrt hätten, sei auch deren Zuständigkeit ungeklärt. "Diese Thematik hat in manchen Bundesländern, wie zum Beispiel Wien große Aktualität." So gebe es in diesem Fall keine friktionsfreie Zusammenarbeit zwischen Jugendwohlfahrt und Psychiatrie. Ein rechtlicher Rahmen würde Klarheit schaffen, so Spiel.
Vorbild. Als Vorbild gelte das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz, das "Eingliederungshilfe für von seelischer Behinderung bedrohte oder seelisch behinderte Kinder & Jugendliche" als Rechtsanspruch im Rahmen der Jugendhilfe gesondert verankert. In Paragraf 35a ist außerdem die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters verpflichtend.














