Immer mehr Österreicher nützen die Chance, sich einen Teil ihrer Spende an einen spendenbegünstigten Verein beim Jahresausgleich vom Finanzminister zurückzuholen. Jeder dritte Spenden-Euro wird inzwischen laut dem Fundraising Verband Austria abgesetzt.

Beim gesamten Spendenaufkommen in Österreich geht es um beachtliche Summen: 2015 belief sich das Spendenvolumen auf rund 600 Millionen Euro. 200 Millionen Euro werden also in Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommenssteuererklärungen als Sonderzahlungen geltend gemacht, das entspricht einem Steuerausfall von 60 Millionen Euro.

Das will der Finanzminister ganz genau wissen: Alle spendenbegünstigten Vereine sind zu einer automatischen Meldung der Spendenbeträge und Spendernamen verpflichtet.

Die Möglichkeit der Absetzbarkeit haben Sie natürlich auch wieder bei einer Unterstützung von „Kärntner in Not“. Bei Spenden, die bis zum 31. 12. 2016 getätigt wurden, ändert sich nichts. Wie gehabt müssen Sie lediglich den Beleg der Einzahlung aufbewahren, um für eine etwaige Prüfung durch das Finanzamt gerüstet zu sein.

Spenden seit 1. Jänner 2017

Für die Neuerungen 2017 haben wir bereits im Herbst Vorsorge getroffen und den Erlagschein - siehe oben - an die neuen Anforderungen angepasst.

Für den Spender ein Vorteil: Er findet seine Spenden, die er  2017 und in den Folgejahren tätigt, automatisch in seiner Steuerveranlagung 2018 (und den folgenden) wieder (dies betrifft auch Spenden an wissenschaftliche Einrichtungen, Museen, die Freiwilligen Feuerwehren sowie die Kirchensteuerbeiträge).

Geburtsdatum angeben

Wer die Spende steuerlich absetzen will, muss dem Spendenempfänger seinen Vor - und Nachnamen (exakt so, wie der Name im Zentralen Melderegister steht) und sein Geburtsdatum bekannt geben. Also keine Abkürzungen (Susi statt Susanne), Kosenamen (Seppi statt Josef). Das Geburtsdatum sollte wie bei der Sozialversicherungsnummer - also 010117 - angegeben werden. Vom Fundraising Verband Austria befürchtete Fehlerquellen sind nicht korrekte Angaben des Geburtsdatums, Doppel-Vor- und -Nachnamen (Hansjörg statt Hans-Jörg), wenn der zweite Vorname nicht im Melderegister angegeben wurde und akademische Titel. Wenn Ehepaare oder Lebenspartner gemeinsam spenden, darf die Spende nur auf jene Person lauten, die sie steuerlich absetzen möchte.

Die Spendenempfangende Einrichtung muss mit den Angaben das „vbPK“, das „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen“ über FinanzOnline ermitteln und mit Namen und Spendenbeträgen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt melden.

Spenderdaten können auch per E-Mail, Brief oder Fax bekannt gegeben werden. Wer seine Daten mitgeteilt hat, die Spende aber doch nicht beim Finanzamt deklariert haben will, kann dies beim Spendenempfänger schriftlich widerrufen.