Bezirks- und Gemeindesuche
Gasdampfkraftwerk fällt unter Minarettbauverbot
Der Bundesumweltsenat sieht die Höhe der Kraftwerksbauten nicht im Einklang mit Kärntner Vorschriften. Diese sind vom Land aber gar nicht umgesetzt, auch die Ortsbildpflege-Sonderkommission hat sich noch nicht konstituiert.

Foto © APA
Einen Kamin mit einer Höhe von 125 Metern, ein Kesselhaus mit 50 Metern sowie eine Kühlturmanlage mit 25 Metern Höhe sieht der Plan für das Gasdampfkraftwerk Klagenfurt vor. Die Landesregierung hat den Bau im Vorjahr genehmigt. Bei Abarbeitung der zahlreichen Berufungen hat jetzt der Bundesumweltsenat das Land Kärnten aufgefordert, die Ortsbildpflege-Sonderkommission damit zu befassen. Sie soll prüfen, ob das Projekt im Einklang mit den Kärntner Gesetzen steht.
Das Erscheinungsbild des Kraftwerkes entspricht nach Ansicht des Umweltsenates nicht der örtlichen Bautradition. Er verweist auf Regelungen in der Bauordnung und im Ortsbildpflegegesetz, die unter dem Titel "Moscheen-Bauverbot" im Februar 2008 von BZÖ (heute FPK) und ÖVP in der Landesregierung und im Landtag beschlossen wurden. Weil ein klares Moscheen- oder Minarett-Bauverbot gegen die Religionsfreiheit verstoßen würde, beschloss man folgende Bestimmung in der Bauordnung: Bei Vorhaben, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur und Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen. Und die Einrichtung dieser Kommission wurde im Ortsbildpflegegesetz festgeschrieben. Darauf beruft sich der Umweltsenat.
Seit drei Jahren säumig
Das Begehren des Umweltsenates offenbart jetzt, dass das angebliche Moscheen-Bauverbot vom Land Kärnten gar nicht umgesetzt wurde. Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur - in der Landesregierung muss in seiner Antwort die Säumigkeit eingestehen. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission habe sich noch nicht konstituiert "und konnte daher auch noch keine Tätigkeit entfalten", schreibt Kreiner. Außerdem fehle die entscheidende Grundlage: eine Verordnung der Landesregierung.
In der Bauordnung wurde nämlich auch festgeschrieben, dass durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sei, was unter "Vorhaben mit außergewöhnlicher Architektur und Größe sowie örtlicher Bautradition" zu verstehen sei. Weil diese Verordnung fehle, könne die Sonder-Kommission nicht tätig werden, selbst wenn es sie schon gäbe.
Die Kommission hätte laut Gesetz ein Urteil zu fällen. Wenn die Behörde - Gemeinde oder im Falle des Kraftwerkes die Stadt Klagenfurt - trotzdem anders entscheidet, muss sie einen Bescheid erlassen. Dieser könnte dann vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.



















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