Ortstafeln im Visier der Behörde
Nach Streitfall in Afritz wurden im Bezirk Feldkirchen alle Ortstafeln auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Behörde stellte keine Mängel fest.

Foto © KLZ, SchusserAuch die Ortstafel in Patergassen ist trotz Zusatzinformation gültig
Vor wenigen Wochen gingen in Afritz die Wogen hoch. Aufgrund eines formalen Fehlers - auf der Ortstafel war der Gemeinde- und nicht der Name des betroffenen Ortsteiles zu lesen - bezweifelte das Land Kärnten die Gültigkeit dieser. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen nahm dies zum Anlass, um die Richtigkeit der Ortstafeln in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen.
Das Ergebnis: Trotz einiger "Grenzfälle" wurden alle Tafeln im Bezirk für gültig befunden. Näher ins Visier genommen haben die Experten jene Tafeln mit Zusatzvermerken wie beispielsweise "Feldkirchen-Waiern". Auch im Falle der Ortstafel von Patergassen war man sich im Vorfeld nicht einig. Auf dieser ist nämlich zusätzlich die Seehöhe vermerkt.
Ähnlicher Fall
Reichenaus Bürgermeister Karl Lessiak stellte deren Gültigkeit aus diesem Grund schon länger infrage. Vor Jahren gab es nämlich denselben Fall auf der Turracher Höhe. Dort wurde der Seehöhe-Zusatz gelöscht, weil im Falle einer ungültigen Ortstafel auch die 50-km/h-Beschränkung nicht gelten würde.
Vonseiten der zuständigen Behörde gibt Bezirkshauptmann Dietmar Stückler aber nun Entwarnung was alle "Grenzfälle" betrifft: "Nach Rücksprache mit dem Ministerium wurden alle Ortstafeln im Bezirk für gültig befunden."
Features
Gesetzliche Grundlagen
Paragraf. Die Regelung bezüglich Ortstafeln findet man im Paragraf 53 der Straßenverkehrsordnung
Gesetzestext. Ortstafel: Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" [. . .] oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird










