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Zuletzt aktualisiert: 09.12.2011 um 20:46 UhrKommentare

AvW-Pleite: Anleger zittern nach Spruch von OGH ums Geld

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) lässt tausende Anleger der insolventen AvW zittern. Das Gericht befand, dass eine Zusammenlegung der Konkursmassen der Mutter AvW-Gruppe und der Tochter AvW-Invest rechtswidrig ist

Foto © Weichselbraun

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) lässt tausende Anleger der insolventen AvW zittern. Das Gericht befand, dass eine Zusammenlegung der Konkursmassen der Mutter AvW-Gruppe und der Tochter AvW-Invest rechtswidrig ist, berichtet die "Presse". Die Masseverwalter argumentierten stets für eine solche Zusammenlegung. Viele Anleger brachten ihre Forderungen deshalb nur bei der Mutter ein. Ob sie nun auch bei der Tochter Schadenersatz beanspruchen dürfen, ist ungewiss, so der Bericht. Denn möglicherweise ist die Verjährungsfrist dafür bereits abgelaufen.

Die AvW-Invest agierte jahrelang als Vertriebsgesellschaft der AvW-Gruppe und verkaufte Genussscheine. Der mittlerweile zu acht Jahren Haft verurteilte Wolfgang Auer-Welsbach schob Millionen zwischen den beiden Firmen hin und her. Deshalb sei nur schwer feststellbar, welcher Firma welches Vermögen zuzuordnen sei, hatten die Masseverwalter argumentiert. Der OGH befand: Die Tatsache, dass die zwei Firmen wirtschaftlich eine Einheit bildeten, ändere "nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit".

Weitreichende Folgen

Für die Anleger könnte die Entscheidung weitreichende Folgen haben: Von bisher 10.600 eingegangenen Forderungen stellten 8100 Geschädigte ihren Antrag bei der Dachgesellschaft AvW-Gruppe und nur 2500 bei der Tochter AvW-Invest. Dem Bericht zufolge ist möglich, dass nur aus dem Vermögen der AvW-Invest Geld für die Geschädigten übrig bleibt. Laut dem aktuellen Bericht der Masseverwalter konnten aus der AvW-Gruppe bisher 45,8 Millionen Euro an Vermögen veräußert werden. Aus der AvW-Invest sind es 21 Millionen Euro. Allerdings hat die Republik Österreich eine Forderung von 58 Millionen an die Gruppe angemeldet. Noch ist nicht endgültig geklärt, ob diese vorrangig bedient wird. Sollte das der Fall sein, würden geschädigte Anleger eventuell nur aus dem Vermögen der AvW-Invest bedient werden.

Für Masseverwalter Gerhard Brandl ist das "Urteil keine Tragödie". Man werde den Geschädigten nun empfehlen, ihre Ansprüche eben auch an die AvW-Invest zu stellen. Das sei zwar "unangenehm und mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden". Es ändere aber nichts daran, "dass alle Geschädigten gleich behandelt werden". Anders sieht das der Anlegeranwalt Gerald Otto. Er vertritt mehrere Genussscheininhaber, die ihre Forderungen bereits bei der AvW-Invest eingebracht haben. Er war es auch, der die Zusammenlegung der beiden Gesellschaften vor dem OGH anfechten hat lassen. "Ich glaube nicht, dass Schadenersatzansprüche nun noch eingebracht werden können", erklärt Otto.

Unabhängig davon, wie die aktuellen Rechtsstreitigkeiten ausgehen: Vor 2014 werden die Betrogenen keinesfalls entschädigt werden. Ein weiterer Richtspruch des OGH steht nämlich noch aus. Darin geht es um die Frage, ob Genussscheine als Eigen- oder Fremdkapital zu werten sind.


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