Ein 63 Jahre alter ehemaliger Bankdirektor ist am Donnerstag am Landesgericht Klagenfurt wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt worden. Der Mann hatte mehr als sechs Millionen Euro veruntreut und für dieses Geld natürlich keine Einkommenssteuer gezahlt. Das brachte ihm nun eine Geldstrafe von 450.000 Euro und 14 Monate bedingte Haft ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Unterkärntner war 2010 wegen Untreue zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte Gelder von ihm bekannten Gewerbetreibenden zur Veranlagung entgegengenommen, den Kunden Zinsen gezahlt, nur das Kapital war weg. Die Zinsen zahlte er mit frischem Geld, das er eingenommen hatte. Dieses Spiel ging über mehr als 15 Jahre, bis alles aufflog. Der Bankdirektor erstattete Selbstanzeige und legte vor Gericht ein Geständnis ab. Er hat seine Strafe abgesessen, doch dann kam das neuerliche Verfahren.

"Gefladertes Geld" versteuern?

Staatsanwältin Tina Frimmel-Hesse warf dem Mann Abgabenhinterziehung in der Höhe von 960.000 Euro vor, dabei geht es um die Steuerjahre 2004 bis 2009. Der Verteidiger des 63-Jährigen argumentierte, der Angeklagte habe nicht wissen können, dass er "für gefladertes Geld" Einkommenssteuer zahlen müsse. Er bestritt, dass sein Mandant vorsätzlich gehandelt hätte. Der Angeklagte selbst meinte: "Ich hätte nie gedacht, dass es dazu kommen wird." Richter Gerhard Pöllinger fragte ihn dann: "Ihnen ist grundsätzlich bewusst, dass Geld, das Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen einnehmen, zu versteuern ist?" Das bejahte der Ex-Bankdirektor.

Bei der Vernehmung einer Zeugin vom Finanzamt machte Pöllinger einen originellen Vorschlag: "Sie müssten in den Formularen die Rubrik 'illegale Einkünfte' einführen. Wenn Sie das vorschlagen, werden Sie in Finanzkreisen berühmt."

Nach kurzer Beratung des Schöffensenats verkündete Pöllinger dann das Urteil. Bei der Geldstrafe habe man sich am unteren Rand der Bandbreite bewegt, der Höchstsatz liege aufgrund der Gewerbsmäßigkeit immerhin beim Dreifachen der Schadenssumme. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit beträgt sieben Monate, wobei gemeinnützige Arbeit dabei nicht ausgeschlossen sei. Bei der Freiheitsstrafe habe man eine bedingte Nachsicht üben können, da der Angeklagte bereits "das Übel der Haft verspürt hat" und zahlreiche Milderungsgründe vorlägen.

Der 63-Jährige brach bei der Verkündung des Urteils in Tränen aus, nach kurzer Besprechung mit seinem Verteidiger erbat er drei Tage Bedenkzeit. Staatsanwältin Frimmel-Hesse gab keine Erklärung ab.