Der Oberste Gerichtshof hat den Freispruch für einen Fußballer aufgehoben, der auf dem Spielfeld den Hitlergruß gezeigt haben soll. Grund sei ein Formalfehler im Verfahren, wie die Medienstelle des Klagenfurter Landesgerichts bestätigt. Am Mittwoch musste sich der Fußballer erneut am Landesgericht verantworten.

Wie schon im vergangenen Jahr bekannte sich der Angeklagte nicht schuldig. Bei einem Fußballspiel im Oktober 2015 war er für den ASKÖ Wölfnitz gegen den zweisprachigen Verein Zell/Sele aufgelaufen. Mit der Zahl "88" auf seinen Stutzen, so wie bei all seinen Spielen, sagte der 26-Jährige in seiner Vernehmung. Die 88 ist ein für Neonazis gebräuchlicher Code und steht für "Heil Hitler". Außerdem soll der Angeklagte bei diesem Spiel die Hand zum Hitlergruß gehoben zu haben - mit den Worten "Es gibt nur einen Führer!" und "Ihr Scheiß-Jugos gehört vergast und erschossen!" Zwei Zell-Spieler hatten das nach dem Spiel zur Anzeige gebracht.

"Ist eine Glückszahl"

Ein Zell-Spieler habe ihn obszön beschimpft, sagte der 26-Jährige. Daraufhin habe er zurückgeschimpft - den Hitlergruß und die Nazi-Äußerungen bestritt er aber. Er habe zwar gewusst, dass die Zahl "88" problematisch sein könne - trotzdem habe er sie verwendet um seine Sportsachen zu kennzeichnen. "Das ist eine Glückszahl für mich, seit dem Volksschulalter", beteuerte der Mann. Auf seinem Computer wurden auch Fotos mit Bezug zum Nationalsozialismus gefunden worden: Die seien unter anderem bei einem Museumsbesuch in Australien entstanden. "Da habe ich Hunderte Fotos gemacht, vor allem von anderen Ausstellungsstücken", gab der Angeklagte an.

Der OGH hatte das Urteil vom Mai des Vorjahres aufgehoben, weil den Geschworenen eine falsche Rechtsbelehrung erteilt worden war. "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschworenen durch diese falsche Belehrung in ihre Entscheidungsfindung beeinflusst wurden und deshalb auf Freispruch entschieden", sagte Staatsanwalt Marcus Pacher.

Verteidiger Philipp Tschernitz widersprach: Die Entscheidung des OGH verglich er mit der Wiederholung der Bundespräsidenten-Wahl. Da sei auch die Stichwahl ohne einen konkreten Hinweis auf eine Wahlfälschung aufgehoben worden, und zwar, weil ein Betrug theoretisch möglich gewesen sei. "Die Geschworenen haben erst die Frage nach der Wiederbetätigung und dann die nach der Verhetzung beantworten müssen. Der OGH hat entschieden, dass das Verhältnis der Fragen zueinander nicht richtig dargestellt worden ist", so Tschernitz. Die Geschworenen hätten extra darüber informiert werden müssen, dass beide Fragen zu beantworten sind - sie haben sie bei dem ersten Prozess aber ohnehin beantwortet. "Das hätte am Ergebnis nichts ändern können", sagte der Verteidiger. Die Entscheidung für einen Freispruch war damals einstimmig gefallen.

Die Verhandlung wurde am Vormittag mit Zeugenbefragungen fortgesetzt, 22 Zeugen waren insgesamt geladen.

Das Beweisverfahren ist abgeschlossen. Der Staatsanwalt fordert einen Schuldspruch, der Verteidiger einen Freispruch.

Im NS-Sinn betätigt

Das Urteil wurde soeben verkündet: Schuldspruch. Die acht Geschworenen sind nach fast zwei Stunden Beratung zum Schluss gekommen, dass sich der Angeklagte im NS-Sinn betätigt hat. Das Urteil lautet 14 Monate bedingte Haft auf drei Jahre.

Es ist ein einstimmiger Beschluss der acht Geschworenen - das genaue Gegenteil vom ersten Prozess.

Verteidiger Philipp Tschernitz erbat drei Tage Bedenkzeit, Staatsanwalt Marcus Pacher gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.