Bezirks- und Gemeindesuche
Ordensspitäler in totaler Abhängigkeit
Aufregung über Passus im Kabeg-Gesetz, der die Häuser am Lebensnerv treffen kann. Der rechtliche Schnellschuss hat aber noch andere Tücken: Kabeg-Chefs so gut wie unkündbar?
Quelle © Filmvorschau | Foto: Kleine Zeitung DIGITAL LHStv. Kaiser kritisiert neues Gesundheitsgesetz
Ein unscheinbarer Satz im Paragrafen 68 der Krankenanstaltenordnung, deren Änderung am 8. Juli mit den Stimmen von FPK und ÖVP durch den Landtag gepeitscht hatte, entpuppt sich als ein permanentes Damoklesschwert über den Kärntner Ordensspitälern: Er legt fest, dass die überlebensnotwendige Deckung der Abgänge künftig davon abhängt, dass "die Rechtsträger die erforderlichen Maßnahmen, die in der Gesundheitsplattform Kärnten festgelegt werden, setzen". Im Auftrag der Interessensgemeinschaft (IG) Ordensspitäler hat der Wiener Anwalt Christian Kuhn das Gesetz unter die Lupe genommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass besagte Bestimmung sowohl gegen das Differenzierungsgebot, das eine überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten verbietet, wie auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt - selbst die Verletzung einer noch so unbedeutenden Maßnahme, sprich selbst ein Formalfehler, würde genügen, um einem Spital die Deckung des Betriebsabgangs zu streichen. Was das hieße, stellt IG-Sprecher Generalvikar Engelbert Guggenberger klar: "Das wäre eine Existenzbedrohung für das betroffene Haus." Guggenberger hofft jedoch, dass die Einwände vonseiten der Ordensspitäler im Land Gehör finden und der entsprechende Passus wieder fällt.
Falls nicht, könnten die Ordensspitäler im schlimmsten Fall politischer Willkür ausgeliefert sein, auf jeden Fall hätte das Land ein Instrument in der Hand, um in seinem Interesse stehende Maßnahmen durchzudrücken. Strafverschärfend: Gegen Beschlüsse der Gesundheitsplattform, die kurzgefasst die Mittelverteilung nach der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung regelt, gibt es keinen Rechtsschutz.
Pragmatisierter Chef
Auf eine andere Fußangel im Gesetz weist Gesundheitsreferent Landeshauptmannstellvertreter Peter Kaiser hin: Kabeg-Vorstände können nur abberufen werden, wenn alle sechs Mitglieder der Expertenkommission anwesend sind. "Das ist", so Kaiser, "eine de facto Pragmatisierung."



















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