Bezirks- und Gemeindesuche
Auch wer nicht fährt, muss zum Alkotest
Die Polizei kann noch Stunden nach Fahrtende einen Alkotest verlangen - auch von Fußgängern.
1. Wann darf die Polizei einen Alkotest durchführen?
ANTWORT: Die Polizei darf einen Alkotest bei jeder Kontrolle, auch ohne Verdacht, durchführen. Sogar Fußgänger dürfen kontrolliert werden, wenn vermutet wird, dass sie einen Unfall verursacht haben. Achtung: Ein Alkoholtest kann sogar noch Stunden nach Fahrtende verlangt werden.
2. Darf die Polizei auch Lokalgäste, die bei einem Bier sitzen, zum Alkotest auffordern?
ANTWORT: Ja. Es kommt selten, aber doch vor. Verkehrsjurist Helmut Schernitz berichtet über folgenden Fall: Beamte sind in ein Lokal gegangen und haben einen Mann, dessen Auto vor der Tür gestanden ist, zum Alkotest aufgefordert. Mit der Begründung, dass der Verdacht besteht, dass er bereits betrunken zum Lokal gefahren ist. Man sollte auch in so einem Fall den Alkotest nicht verweigern.
3. Darf die Behörde überall den Alkotest durchführen?
ANTWORT: Jeder Autofahrer darf ohne Anhaltspunkte auf Alkoholisierung auf der Straße getestet werden. Die Behörde hat sogar das Recht, beim Autolenker zuhause einen Test durchzuführen. Laut ÖAMTC allerdings nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass derjenige alkoholisiert mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Z.B. dann, wenn Alkoholgeruch, schwankender Gang oder lallende Sprachweise übermäßigen Alkoholkonsum vermuten lassen.
4. Was passiert, wenn man den Alkotest verweigert?
ANTWORT: Wer den Alkotest grundlos - ohne dass medizinische Gründe vorliegen - verweigert, macht sich strafbar. Selbst wenn die ärztliche Untersuchung danach keine Alkoholbeeinträchtigung ergibt. Die Behörde geht bei Verweigerern automatisch vom höchsten Alkoholisierungsgrad aus. Dem Lenker winkt die selbe Strafe, als wenn er über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt hätte.
5.Viele Autolenker verweigern den Alkotest mit dem Hinweis, sie hätten ihr Auto gar nicht in Betrieb genommen bzw. gelenkt. Wann gilt ein Auto als in Betrieb genommen?
ANTWORT: Das Ingangsetzen eines Motors zur Überprüfung der elektrischen Anlage gilt laut ÖAMTC bereits als Inbetriebnahme. Dasselbe gilt, wenn man den Motor startet, z.B. um die Heizung des Autos einzuschalten. Schon der bloße Startversuch des Motors ist laut Gesetz eine vollendete Inbetriebnahme. Das Einsteigen und Platznehmen im Auto bis zum Anstecken des Schlüssels gelten nicht als Inbetriebnahme! Auch das Anschieben eines Autos im alkoholisierten Zustand kann, laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, bereits zum Verlust des Führerscheins führen.



















