Ich bin Mieterin einer Wohnung in Klagenfurt. Obwohl wir keine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, wurden Nachverrechnungskosten mit Abbuchungsauftrag eingezogen. Ist das zulässig?

ANTWORT: Dazu erklärt Christian Lechner von der Mietervereinigung: Gehen wir einmal davon aus, dass das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Eine Betriebskostenabrechnung muss hier bis zum 30. Juni des Folgejahres zwingend an die Mieter übermittelt werden. Die Abrechnung ist zumindest im Haus zur Einsicht aufzulegen, auch muss Einsicht in die dazugehörigen Belege auf Wunsch gewährt werden. Werden die Betriebskosten nicht bis Ende des Nachfolgejahres durch korrekte Legung der Abrechnung geltend gemacht, kann vom Vermieter auch keine Nachforderung erfolgen. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nach, kann jeder Mieter mittels Antrag (in Graz und Klagenfurt zum Beispiel bei der Schlichtungsstelle) seinen Anspruch auf Rechnungslegung durchsetzen. Nicht ordnungsgemäß vorgelegte Abrechnungen können rückwirkend für die drei letzten Jahre verlangt werden. Unzulässig eingehobene Kosten können dann ebenfalls innerhalb dieser drei Jahre rückgefordert werden.