Ich habe Einspruch gegen eine Betriebskosten-Nachzahlung aus dem Jahre 2014 mit extrem hohen Wasserkosten erhoben, die ich nicht verursacht habe, da ich erst im Februar 2015 in diese Mietkaufwohnung eingezogen bin!“, berichtete uns eine empörte Leserin. Über den Hausverwalter und einen Juristen sei ihr mitgeteilt worden, dass sie formalrechtlich keine Chance habe, das nicht zu zahlen, da das Mietrechtsgesetz vorsehe, dass der Mieter zur Zeit der Rechnungslegung die Nachzahlung zu leisten habe, auch wenn er die Kosten nicht verursacht hat. „Was ist das nur für ein ungerechtes Gesetz? Ich bin Alleinerzieherin - für mich sind 858 Euro sehr viel Geld!“, ärgerte sich die Frau.

Häufige Klage

Die Klage darüber, dass die Betriebskosten des Vormieters zu bezahlen sind, komme in der Beratung sehr häufig vor, berichtet der Experte. „Im MRG bzw. WGG ist vorgesehen, dass jene Mietpartei nachzahlt oder die Gutschrift erhält, die zum Fälligkeitszeitpunkt Mieter der Wohnung ist“, bestätigt Lechner die Auskunft, die unsere Leserin bekommen hat. Der Gesetzgeber habe hier bewusst den bürgerlich-rechtlichen Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung vernachlässigt.

Einfach statt genau

„Dabei wird komplett von einem verursacherbezogenen Kostentragungsprinzip abgegangen. Der Gesetzgeber lässt es bewusst zu, dass die in den Gesetzen aufgezählten Betriebskosten auf die zur Zeit der Vorschreibung als Hauptmieter gemeldeten Personen überwälzt werden dürfen. Der Kommentar zu dieser Gesetzesstelle spricht auch davon, dass die Einfachheit der Verrechnungsmethode in diesem Fall der Genauigkeit vorgeht“, ergänzt Lechner. Eine Änderung dieser oft als ungerecht empfundenen Praxis ist laut Lechner nicht geplant.