Die Hausverwaltung will einen hohen Betrag für eine Asphaltierung von uns einheben, ohne uns die Rechnung zu zeigen. Ist das rechtens?

ANTWORT: Um das zu beantworten, ist einiges zu klären. Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt aus: Wichtig ist, ob die Fläche vorher schon asphaltiert war. Handelt es sich um eine Erhaltungsarbeit, ist es eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und die Hausverwaltung ist befugt, diesen Auftrag zu vergeben. Ist es eine Veränderung, ist die Hausverwaltung nicht berechtigt, ohne Mehrheitsbeschluss den Auftrag zu vergeben. Hinsichtlich des geforderten Betrages ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine Sonder-akontierung oder um den Anteil einer bestimmten Rechnung handelt. Bei einer Akontierung ist die Hausverwaltung nicht verpflichtet, eine Rechnung vorzulegen, bevor die Zahlung erfolgt. Die Rechnungslegung erfolgt dann im Zuge der Jahresabrechnung. Einwendungen können nach der Jahresabrechnung (binnen drei Jahren) geltend gemacht werden. Bei Akontierungen ist die Judikatur sehr streng und es ist davon auszugehen, dass die Vorschreibung fällig ist, ohne dass Einwendungen dagegen erfolgreich erhoben werden können.