Ich habe die Wohnung meiner Eltern nach dem Tode meines Vaters, der eine Gasetagenheizung einbauen ließ, übernommen. Bekomme ich die Investition in die Heizung ersetzt?

ANTWORT: Dazu erklärt der Experte der Mietervereinigung, Christian Lechner: Der Investitionskostenersatz ist in § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt und kommt nur für ausscheidende Mieter infrage. Bei Mietverhältnissen, welche nicht dem MRG unterliegen,  wird ein Investitionskostenersatz meist mietvertraglich überhaupt ausgeschlossen. Entsprechende Vereinbarungen müsste man gesondert prüfen.

Mietrechtsgesetz

Sind wir aber im Mietrechtsgesetz, so kann für wesentliche Verbesserungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung auch wirklich verlassen wird. Weitere Voraussetzungen: schriftliche Anzeige des Ersatzanspruchs unter Vorlage von Rechnungen, Zeitpunkt spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verloren und kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Todesfall

Hier haben wir außerdem einen Eintritt in die Mietrechte durch Todesfall. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme. Wir haben also keine einvernehmliche Auflösung und auch keine Aufkündigung des Mietverhältnisses.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind meines Erachtens somit nicht erfüllt.