Mein Mietvertrag wurde im Jahr 2002 auf fünf Jahre abgeschlossen, seither habe ich nichts mehr von meiner Vermieterin gehört. Ich bezahle weiterhin per Dauerauftrag meine Miete. Wurde der Vertrag jetzt automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert?

ANTWORT: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass befristete Verträge immer wieder abgeschlossen werden können. Christian Lechner von der Mietervereinigung erklärt: Die ursprüngliche Befristung auf fünf Jahre (im Jahr 2002) war zulässig. Nach Ablauf der fünf Jahre wurde das Mietverhältnis von der Vermieterin nicht aufgelöst, das heißt, es hat sich stillschweigend für drei Jahre verlängert. Da auch nach Ablauf dieser drei Jahre keine Auflösung durch die Vermieterin erfolgte, gilt das Mietverhältnis nun auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mieterin kann nur noch wegen der Kündigungsgründe laut Mietrechtsgesetz gekündigt werden. Möchte die Mieterin selbst kündigen, gilt die einmonatige gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 560 ZPO zum Monatsletzten (dies, da ja keine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde). Diese Befristungsregelungen sind auch auf Anlegerwohnungen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes anwendbar.