Wir haben als Eigentümer eines Reihenhauses die Heizkostenabrechnung unserer Hausverwaltung fristgerecht beeinsprucht. Sind wir trotzdem verpflichtet, die Nachzahlung binnen zwei Monaten nach Zustellung der Heizkostenabrechnung zu leisten?

ANTWORT: Fristen nicht einzuhalten, ist immer heikel, weil man unter Umständen Rechte verliert. Zu der konkreten Anfrage erklärt die Expertin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Um eventuell auflaufende Kosten und vor allem das Prozessrisiko zu vermeiden, ist es möglich, die Zahlung vorbehaltlich der Rückforderung zu leisten. Selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit, es auf eine Klage ankommen zu lassen und dann einzuwenden, dass die Forderung nicht fällig ist, da die Abrechnung bisher nicht gehörig gelegt wurde. Es ist dann anzunehmen, dass das streitige Gerichtsverfahren unterbrochen wird, bis das Verfahren nach HeizKG beendet ist. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass nach herrschender Judikatur Vorschreibungen der Hausverwaltung in jedem Fall fällig und zu leisten sind, davon ausgenommen sind nur die Salden aus der Abrechnung. Weiters ist es Judikatur, dass Aufrechnungen gegen die Vorschreibungen unzulässig sind.