Unsere Leserin hat Ende November 2015 einen Neuwagen bestellt und dabei die ungefähre mündliche Lieferzusage „innerhalb von drei bis vier Monaten“ bekommen. Auf dem Kaufvertrag wurde der Vermerk „Lieferzeit ehest“ eingetragen. Außerdem ist zum Liefertermin vermerkt: „Der Verkäufer kann, ohne in Verzug zu geraten, den Liefertermin überschreiten; bei Fahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um zwei Wochen, bei Fahrzeugen in Sonderausführung um zwei Monate.“ „Was kann ich machen, damit ich nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag vertröstet werde? Und was, wenn mein altes Auto den Geist aufgibt?“, fragt sich unsere Leserin. „Die vereinbarte Lieferfrist kann im geschilderten Fall (Bestellung eines Autos in serienmäßiger Ausstattung) um zwei Wochen überschritten werden. Wird das Auto auch dann nicht geliefert, kann die Kundin unter einer schriftlichen Nachfristsetzung von weiteren zwei Wochen mitteilen, dass sie nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktritt“, erklärt dazu Gabriele Zöscher, Juristin beim ÖAMTC.

Sonderausführung

Doch so einfach wird es möglicherweise nicht werden. „Sobald jedoch z. B. ein Auto mitMetallic- Lackierung bestellt wurde, spricht man schon von einem Auto in Sonderausführung und dann darf die Lieferfrist um zwei Monate überschritten werden“, warnt die Expertin. Im konkreten Fall sei aber auf dem Kaufvertrag kein klar definierter Lieferzeitpunkt vermerkt, wie etwa in der Kalenderwoche 10 etc., sondern als Lieferzeit wurde nur „ehest“ eingetragen. Und damit wird’s schwierig: Das Wort „ehest“ sei auslegungsbedürftig, meint die Expertin. Auch aus der mündlich zugesagten Lieferfrist von drei bis vier Monaten ergebe sich kein eindeutiger Zeitpunkt. „Daher ist es schwierig zu beurteilen, wann ein Lieferverzug eintritt“, meint die Juristin und rät allen Autokäufern: „Vereinbaren Sie unbedingt schriftlich auf dem Kaufvertrag beziehungsweise bei der Bestellung einen klar definierten Liefertermin!“ Also auch, wenn ihr alter Wagen „streikt“, hätte unsere Leserin keine Handhabe für einen Schadenersatz.