In der Nähe des Wohnhauses unserer Leserin stellt ein Lkw-Fahrer jede Nacht sein Schwerfahrzeug ab. Die Frau weiß nicht genau, ob es sich dabei um eine öffentliche Fläche oder einen Privatgrund handelt. Sie weiß auch nicht, ob der Grundbesitzer das Parken erlaubt hat. Ganz genau weiß sie allerdings, dass durch das Brummen des Kühlaggregats ihre Nachtruhe extrem gestört wird. Alle paar Minuten schaltet sich das Aggregat ein und sie empfindet dies als sehr unangenehm. Wenn der Fahrer dann in aller Früh den Lkw startet und noch ewiglang mit der Ladung manipuliert, ist an Schlaf überhaupt nicht mehr zu denken. „Ich schlafe keine einzige Nacht mehr durch!“, stöhnt die Frau und fragt sich, wie sie Abhilfe schaffen kann. Ein Gespräch mit dem Fahrer verlief nämlich ergebnislos.

Straßenverkehrsordnung

„Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 Tonnen das Parken während der Geltung des Wochenendfahrverbotes sowie auch sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt verboten. Die StVO gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr; das sind solche, die von jedem unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können“, schickt Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch voraus. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass in vielen Fällen auch Privatgrundstücke als solche Straßen anzusehen sein können.

Zivilrecht

Wäre das aber nicht der Fall, könnte sich die Lärmgeplagte nur auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechtes stützen. Laut denen kann Lärm, der vom Nachbargrund ausgeht, unter bestimmten Bedingungen (Paragraf 364 Abs. 2 ABGB) untersagt werden. Der Lärm müsste dafür das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wichtig ist die Umgebung. Steht das Haus in einer ruhigen Gegend, muss der störende Lärm nicht so laut sein, um als unzulässig gewertet zu werden. In einer ohnehin lauten Gegend muss mehr Lärm toleriert werden. „Es werden der Grundgeräuschpegel und jener unter Berücksichtigung des unerwünschten Lärms gemessen. Eine Lärmerhöhung um fünf Dezibel wird kaum wahrgenommen, eine Erhöhung um 10 entspricht einer Verdoppelung“, führt Reinisch aus, der vorerst zu einem außergerichtlichen Unterlassungsbegehren rät. Eine Erhöhung in diesem Ausmaß wäre in ähnlichen Fällen von Höchstrichtern als unzumutbar qualifiziert worden.