Die Schwester unseres Lesers befindet sich seit Kurzem im Pflegeheim. Werden von ihrer Pension alle Kosten abgezogen, blieben ihr 306,57 Euro übrig, berichtet ihr Bruder. „Warum bekommt sie trotzdem keine Befreiung von der Rezeptgebühr?“, fragt sich der Mann. „Zur Anfrage Ihres Lesers kann ich nur bestätigend mitteilen, dass wir tatsächlich keine Möglichkeit haben, seine Schwester von der Entrichtung der Rezeptgebühren zu befreien“, erklärt der Ombudsmann der Gebietskrankenkasse, Bernd Bauer. Der Grund dafür liege darin, dass eine Rezeptgebührenbefreiung nur dann möglich sei, wenn das monatliche Nettoeinkommen der Frau den für die Befreiung maßgeblichen Richtsatz beziehungsweise Grenzbetrag vom 1003,16 Euro nicht übersteige. „Der krankheitsbedingt überdurchschnittliche Mehraufwand an Rezeptgebühren ist in diesem Richtsatz mit einem pauschalen Erhöhungsbetrag von 130,85 Euro bereits berücksichtigt“, berichtet Bauer.

Summe aller Einkünfte

Obwohl nur so wenig Netto vom Brutto bleibt, ist das „Einkommen“ der Frau laut GKK-Ombudsmann also zu hoch. Als monatliches Einkommen versteht man im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert (ausgenommen die meisten Zuschüsse und das Pflegegeld), die um die gesetzlich geregelten Abzüge vermindert werden. Höhere Aufwendungen oder gesonderte Ausgaben, die durch die momentane Lebenssituation bedingt sind (wie z. B. Lebenshaltungs- oder Miet- und Heimkosten) dürfen bei der Berechnung aber nicht berücksichtigt beziehungsweise abgezogen werden. Bauer verweist darauf, dass der Patientin nach den gesetzlichen Bestimmungen neben dem „Taschengeld“ (20 % der Pension und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3) auch die Pensionssonderzahlungen zur Gänze als frei verfügbares Einkommen und zur privaten Verwendung verbleiben müssten (heuer zusätzlich insgesamt rund 2800 Euro).

Begrenzung

Zur finanziellen Entlastung von Personen mit erhöhtem Medikamentenbedarf wurde eine jährliche Rezeptgebührenobergrenze eingeführt. Sie beträgt zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).