Ich habe eine Frage zur Abfertigung neu: Wenn es weder Ehepartner noch eingetragenen Partner gibt und auch für die Kinder zum Todeszeitpunkt keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, wer bekommt dann die eingezahlten Beträge?

ANTWORT: Dazu erklärt Wolfgang Nagelschmied, der Leiter der Abteilung für Arbeitsrecht bei der AK: Gemäß § 14 Abs. 5 BMSVG gebührt die Abfertigung bei Tod des Anwartschaftsberechtigten dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern des Anwartschaftsberechtigten zu gleichem Teil, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird. Die aufgezählten Personen müssen den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend machen. Melden sich keine Anspruchsberechtigten binnen der Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 ABGB. In der von Ihnen skizzierten Fallgestaltung können sich keine Personen melden, weil diese nicht anspruchsberechtigt sind. Die Abfertigung fällt somit wie beschrieben in die Verlassenschaft und es tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß § 727 ff ABGB bzw. die testamentarische Erbfolge gemäß § 552 ff ABGB ein.