Unserem Leser wurde von seiner Versicherung mitgeteilt, dass für eine Finanzamtsbestätigung in Papierform ab 2016 ein Euro verrechnet werden müsse. Wolle er nicht zahlen, müsste er eine Bestätigung über das Onlineportal herunterladen. „Darf eine Versicherung ihre Kunden zwangsbeglücken; hat jeder die Möglichkeit, alles im Internet zu bearbeiten bzw. will das jeder? Dann bekomme ich ja auch die geänderten jährlichen Polizzen nur mehr übers Internet. Ich möchte meine Daten nicht so offen ins Portal hineingestellt wissen!“, beklagte sich der Mann und erklärte: „Da geht es mir wirklich nicht um den einen Euro, aber die Versicherung wälzt die Arbeit einfach auf ihre Kunden ab!“ „Eine Zwangsbeglückung ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragrafen 5 a im Versicherungsvertragsgesetz nicht möglich“, schickt Peter Jerovschek von der Arbeiterkammer voraus. Bezüglich der Kosten habe die Bundesarbeiterkammer mit der entsprechenden Versicherung vereinbart, dass diese doch nicht verrechnet werden, beruhigt der Konsumentenschützer die Betroffenen.

Änderungsgesetz

Im Versicherungs-Änderungsgesetz von 2012 wurde geregelt, wann eine elektronische Kommunikation zulässig ist und wann nicht. Die wichtigste Bestimmung daraus: Für Versicherte gibt es in bestimmten Fällen praktisch das Recht auf eine Papier-Polizze: „Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation ist die Polizze bei Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherungen zusätzlich auch auf Papier zu übermitteln. Lautet die Polizze auf den Inhaber, darf sie nur auf Papier übermittelt werden“, erklärt Jerovschek, der warnt: „Gefährlich ist die vorgesehene Zugangsvermutung in § 5 a Abs. 10 Versicherungsvertragsgesetz. Eine Sendung gilt nämlich als zugegangen, wenn die Voraussetzungen für die Übermittlung eingehalten sind. Ein Mail wird grundsätzlich als zugegangen gelten, wenn es abrufbar ist. Wann die Vermutung widerlegbar ist, wird die Praxis zeigen, etwa auch bei technischen Defekten!“ Neu eingeführt wurde im Gesetz aber die Möglichkeit, die elektronische Kommunikation zu vereinbaren. Die Zustimmung muss ausdrücklich und gesondert von der Zustimmung im Versicherungsantrag erfolgen (somit nicht in den AGB). Die Vereinbarung können beide Seiten jederzeit widerrufen, darauf ist vor Zustimmung auch hinzuweisen.