Der ruhige Besitz an einer Liegenschaft wird von österreichischen Richtern sehr streng ausgelegt; im konkreten Fall sieht Rechtsanwalt Heimo Hofstätter jedoch eine Chance, dass die Klage wegen Besitzstörung abgewiesen werden könnte. Zur Vorgeschichte: Unsere Leser sind Besitzer einer Eigentumswohnung in Klagenfurt; als sie kürzlich von einer Freundin besucht wurden, waren alle Besucherparkplätze bereits besetzt. Also rieten die Wohnungsbesitzer der Frau, sie solle ihren Wagen einfach auf einer Allgemeinfläche so parken, dass sie niemanden behindere.

Besitzstörungsklage

Nach rund vier Stunden machte sich die Besucherin wieder auf den Weg. Kurze Zeit deanach trudelte jedoch eine Besitzstörungsklage bei ihr ein. Eine Mitbesitzerin hatte sich in ihrem „ruhigen Besitz der Allgemeinfläche“ gestört gefühlt. Das ärgert die Besuchten maßlos: Die Frau sei ja keine Fremde, sie habe einen deutlich lesbaren Zettel in den Wagen gelegt, bei wem sie auf Besuch hier sei. Die Frau habe auf Geheiß der Wohnungsbesitzer dort geparkt und garantiert niemanden behindert: „Die übrig gebliebene Breite der Einfahrt beträgt, nachgemessen, 6,5 Meter. Der Parkplatz der Klägerin befindet sich nicht im Bereich des abgestellten Fahrzeuges, sondern 68 Meter entfernt, im hinteren Teil unserer Anlage“, kann unser Leser nicht fassen, dass eine solche Klage eine Aussicht auf Erfolg hätte.

Klage könnte verfehlt sein

„Man kann nicht ohne Weiteres auf irgendeiner Allgemeinfläche, sei es auch durch Berechtigung eines der mehreren Miteigentümer, seinen Pkw abstellen, zumal hier in Rechte Dritter (zum Beispiel auch Mieter) eingegriffen werden könnte“, schickt Heimo Hofstätter voraus. Im konkreten Fall sieht der Rechtsanwalt aber eine Chance auf Erfolg: „Da nach Angaben Ihrer Leser hier die Einfahrt und sohin das Ab- und Zufahren zum angemieteten Parkplatz nicht beeinträchtigt war, kann hier durchaus die Klage verfehlt sein. Dies hat jedoch das Gericht schlussendlich zu klären.“ Die Frage, ob man das Gericht vor der Verhandlung über die genannten Fakten informieren sollte, verneint Hofstätter jedoch: Hilfreich sei nicht, einen Brief an das Gericht zu schreiben, sondern die Beklagte solle die Wohnungseigentümer in der ersten Verhandlung als Zeugen namhaft machen und deren Einvernahme beantragen. Allenfalls könnten die Zeugen auch schon in die erste Verhandlung mitgenommen werden. „Meines Erachtens ist die gegenständliche Klage äußerst dürftig, allerdings wird der Ausgang vom Einzelfall der tatsächlichen Situation abhängen“, schränkt Hofstätter ein.