Ich bin der Meinung, dass die (grünen) Beschilderungen bzw. (grünen) Bodenmarkierungen der Grünen Zone in Graz – da sie keiner Norm der StVO und auch nicht den Normen der Bodenmarkierungsverordnung entsprechen – nicht gesetzeskonform sind.

ANTWORT: Rechtssicherheit ist für Autofahrer und die Kommunen wichtig; die Verkehrsjuristin Gabriele Zöscher vom ÖAMTC stellt klar: In § 1 Abs. 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz ist geregelt: Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Parkgebührenverordnung

Daran anknüpfend regelt die Grazer Parkgebührenverordnung unter anderem, dass einerseits in diesen Parkzonen eine Parkgebühr zu entrichten ist und mittels einer Hinweistafel deutlich zu kennzeichnen sind. Ein Muster, wie diese Hinweistafel auszusehen hat, findet man in der Anlage dieser Verordnung.

Keine Kurzparkzonen

Zur Klarstellung: Es handelt sich bei diesen Parkzonen um keine Kurzparkzonen, für welche § 25 StVO gilt. Darüberhinaus gibt es zur Klärung der Anfrage ihres Lesers bereits einen Bescheid vom UVS Steiermark vom 28. 5. 2008, GZ: UVS 30.16-29/2008-5, welcher folgendes auszugsweise feststellt: Umso mehr ist daher aber auch die Ausgestaltung von Hinweistafeln, die als Kundmachungsform ausschließlich parkgebühren- bzw. abgabenrechtlicher Vorschriften im Sinne des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes und nicht auf Grundlage der StVO 1960 vorgesehen sind, in grüner Farbe nach Ansicht der erkennenden Behörde durchaus zulässig, wenn diese, worauf bereits ausdrücklich hingewiesen wurde, deutlich genug sind, um im Ergebnis unverwechselbar den abgabenrechtlichen Regelungsinhalt auszudrücken. Wie daraus hervorgeht, ist also diese Art von Beschilderung rechtskonform.

Orientierungshilfen

Der Vollständigkeit möchte ich aber nicht unerwähnt lassen, dass sowohl in Kurzparkzonen ("blaue Zone") als auch in den Parkzonen ("grüne Zone") die Bodenmarkierungen nur Orientierungshilfe sind, rechtsverbindlich ist ausschließlich die Beschilderung.