Ich habe ein Jobangebot, das ich sehr gerne annehmen würde. Muss ich als Arbeitnehmer mein befristetes Dienstverhältnis, das Ende März ausläuft, noch extra kündigen?

ANTWORT: Dazu erklärt der Experte der Arbeiterkammer, Wolfgang Nagelschmied: Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die dieses eingegangen wurde (§ 19 Abs. 1 Angestelltengesetz). Da das befristete Dienstverhältnis einfach durch Zeitablauf endet, bedarf es keiner Kündigung. Befristete Dienstverhältnisse können kalendermäßig (Fristdauer oder Endzeit) fixiert sein oder vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden. Entscheidend dabei ist jedoch, dass der Endzeitpunkt (Eintritt des Ereignisses) objektiv feststellbar und nicht der willkürlichen Bestimmung bzw. Beeinflussung durch einen Vertragspartner ausgesetzt ist. Weiters ist es gesetzlich zulässig, dass gleichzeitig eine Probezeit und ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. In der von Ihnen geschilderten Arbeitsvertragsformulierung ist das Befristungsende mit 31. 3. 2015 datiert. Da wie bereits oben geschildert ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet, bedarf es keiner Kündigung und endet somit Ihr Dienstverhältnis am 31. 3. 2015.