Das Grundstück neben unserem Haus wird vom Nachbarn für Holzarbeiten genutzt. So gut wie jeden Freitag und Samstag wird dort von ihm von etwa 8.30 bis 17.00 Uhr am Abend Holz aufgeschnitten, zerkleinert und gestapelt“, wandte sich ein Leser an den Ombudsmann. Angeblich werde das Holz nur für den Eigengebrauch genutzt. Trotzdem fahre der Nachbar jedes Wochenende mit mindestens einem vollgeladenen Hänger weg. „Es gibt in unserer Gemeinde keine eigene Lärmschutzverordnung. Welche Rechte hat mein Nachbar? Könnte ich diese Tätigkeiten unterbinden?“, fragt sich der Betroffene. „Nach der Schilderung Ihres Lesers bzw. nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen übt der Nachbar offenbar das Gewerbe des Handels mit festen Brennstoffen aus und dient das Nachbargrundstück diesem Gewerbe. Würde er das Grundstück tatsächlich nur als Lagerplatz für Holzbrennstoffe verwenden, so wäre dies wohl unbedenklich“, erklärt der einschlägige Experte Wolfgang Reinisch.

Meldung an die Behörde

Der lärmgeplagten Familie rät der Rechtsanwalt, einerseits gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde und andererseits gegenüber der Gemeinde im Rahmen der Raumordnungsgesetze damit zu argumentieren, dass im Hinblick auf die intensive Nutzung des Grundstückes eine gewerbliche Betriebsanlage vorliege. Eine derartige Betriebsanlage werde durch die bloße Baulandwidmung im Rahmen der Raumordnung nicht gedeckt sein. Darüber hinaus würde sie einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfen, wobei durchaus fraglich sei, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine derartige Betriebsanlage an diesem Standort überhaupt genehmigt werden könnte. „Ihrem Leser ist anzuraten, entsprechende schriftliche Eingaben an die Gemeinde im Rahmen ihrer Raumordnungskompetenz einerseits und an die zuständige Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde andererseits zu erstatten. Der Vorteil für ihn ist in beiden Fällen, dass die Verfahren amtswegig zu führen sind und eine Kostenbelastung Ihres Lesers, sofern er die Eingaben selbst erstattet, nicht gegeben ist“, erklärt Rechtsanwalt Reinisch.