Nach dem Sturmlauf mehrerer Organisationen und Branchenvertretungen gegen die bisherige Ausgestaltung der Registrierkassenpflicht hat der Ministerrat am Dienstag Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und kleine Betriebe beschlossen. Mit dem Maßnahmenpaket sollen auch bürokratische Hürden abgebaut und das Engagement in gemeinnützigen Vereinen und politischen Organisationen unterstützt werden.

Die nunmehr geplanten Erleichterungen sehen vor, das Umsätze von Unternehmen, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielt werden, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden soll ("Kalte-Hände-Regelung"). Das soll gelten, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz 30.000 Euro nicht überschreitet.

Keine Registrierkassenpflicht auf Almhütten

Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten. Entfallen soll die Registrierkassenpflicht auch für Kreditinstitute.

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird von 1. Jänner auf 1. April 2017 verschoben.

Erleichterungen soll es auch für gemeinnützige Vereine geben. Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts - wie zum Beispiel Feuerwehren - sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Bei derartigen Veranstaltung besteht keine Registrierkassenpflicht.

Für politische Parteien sollen die gleichen Regelungen gelten, mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Dies ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen sollen unabhängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit - Bezirks- oder Ortsebene - gelten.

Gemeinnützige Vereine ausgenommen

Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen - zum Beispiel Fußballverein - soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.

Gewährleistet werden soll auch, dass die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten - insbesondere bei Zusammenarbeit mit Gastronomen - keine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begründet. Generell soll die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen erleichtert werden, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.

Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen etwa bei kleinen Vereinsfesten soll der Verein seine steuerlichen Begünstigungen ebenfalls nicht verlieren.

Zuwendungen von Vereinen an seine Mitglieder - zum Beispiel im Rahmen von Weihnachtsfeiern - sollen im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Vereinsmitglied möglich sein, ohne das dies steuerschädlich für den Verein ist.