Der Senat bestehend aus drei Richterinnen und Richtern unter dem Vorsitz von Werner Andrä hat entschieden, dass der "Semmering-Basistunnel neu" unter Einhaltung der vorgeschriebenen und zum Teil abgeänderten bzw. erweiterten Auflagen gebaut werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

-> Zum öffentlichen Interesse. "Zusätzlich zum europäischen Interesse ergab das Ermittlungsverfahren ein begründetes österreichisches Interesse an der Projektverwirklichung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Erklärung zur Hochleistungsstrecke und zur Hochgeschwindigkeitszugstrecke für sich allein (noch) nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses ausreichend ist, hat das Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen mangelhaft und insbesondere zu hoch angesetzt seien, gelingt es den beschwerdeführenden Parteien nicht, das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel zu ziehen."

-> Zur Berechnung der Bergwassermengen. "Zu der von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen falschen Berechnung der Bergwassermengen ist festzuhalten, dass der Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie ausführte, dass die Untersuchungen der Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass das Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und nachvollziehbares hydrogeologisches Modell ergeben hätte."

-> Zum Bescheid der Umweltverträglichkeitsprüfung. "In den Auflagen des aktuellen UVP-Bescheids sind umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen vorgeschrieben, die wesentlich dazu beitragen werden, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden. Möglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen wird durch die Schaffung von Ersatzwasserversorgungen entgegengewirkt. 

-> Zum Naturschutz. "Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz sind für das erkennende Gericht erhebliche Auswirkungen auszuschließen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wäre selbst bei negativem Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben jedenfalls zu erteilen gewesen."

-> Zum Thema Weltkulturerbe. "Im Verfahren wurde klargestellt, dass nur die Semmeringbahn selbst - ohne die umgebende Landschaft - UNESCO-Welterbe ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden aber auch die Auswirkungen auf die "umgebende Landschaft" eingehend begutachtet."