Der Rechnungshof erinnert im Endbericht zur Hypo-Notverstaatlichung - ohne den Namen des damaligen ÖVP-Finanzministers Josef Pröll zu nennen -, dass dieser berechtigt war, "Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen". Auch hätte Pröll im Vorfeld "die FMA mit der Durchführung bestimmter bankenaufsichtsrechtlicher Sonderprüfungen beauftragen" können, so der RH.

Trotz der ab Ende April 2009 für die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (Fimbag) und das Finanzministerium unter Minister Pröll erkennbaren zunehmenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der früheren Hypo nutzten beide Stellen laut RH aber nicht die dem Bund zustehenden Buch-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrechte für eine weitergehende Informationsbeschaffung über die wirtschaftliche Lage der Hypo im Sinne einer Due-Diligence-Prüfung.

August 2009: Treffen mit den Bayern

Der Kapitalbedarf zur Reorganisation ohne Verstaatlichung wurde mit 2,1 Milliarden Euro beziffert. Das Ausschließen einer Hypo-Insolvenz durch "Vertreter der Republik Österreich" schon Ende August 2009 habe die Verhandlungsposition Österreichs gegenüber der Hypo-Mehrheitseignerin Bayerische Landesbank eingeschränkt.

Ex-Finanzminister Pröll hatte am 25. August 2009 mit dem damaligen bayerischen Finanzminister Georg Fahrenschon (CSU) über die Hypo gesprochen. Auch der damalige BayernLB-Vorstandschef Michael Kemmer war anwesend.

Zwar hätten FMA (Finanzmarktaufsicht) und OeNB (Oesterreichische Nationalbank) laut Rechnungshof von 2006 bis 2009 Aufsichtsmaßnahmen wie Vor-Ort-Püfungen, Analysen, Ermittlungsverfahren oder Berichtspflichten gesetzt und Mängel im Kreditprozess festgestellt; die Reaktion und eingeleiteten Maßnahmen bei der Hypo "erwiesen sich letztlich aber als unzureichend, wie im Rahmen der OeNB-Prüfung 2009 festgestellt".

Unzureichende Aufgabenwahrnehmung

Aber: "Die Aufsichtstätigkeit von FMA und OeNB beruhte aufgrund der mangelnden tatsächlichen Vor-Ort-Prüfung der Behebung von festgestellten Mängeln auf einer Datengrundlage, deren Validität durch vergangene Mängelfeststellungen nicht zweifelsfrei gegeben war."

Insgesamt sei die Aufgabenwahrnehmung des internen Kontrollgefüges und der Bankenaufsicht unzureichend gewesen.