Die Frage, wie Manager-Gagen über 500.000 Euro zu besteuern sind, hat am Donnerstag den Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer öffentlichen Sitzung beschäftigt. Zahlreiche Unternehmen, darunter ATX-Konzerne, halten eine Änderung in den Steuergesetzen für verfassungswidrig. Das Finanzministerium verteidigte die Regelung, es gehe um die Einkommensschere zwischen Managern und Normalverdienern.

Der Sektionschef im Finanzerministerium, Gunter Mayr, erklärte, die Gesetzesänderung ziele auf die 1000 bestverdienenden Manager in Österreich ab. Im Detail geht es darum, dass Vorstandsgehälter nur mehr bis zu 500.000 Euro jährlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Die Bundesregierung erwartet dadurch pro Jahr 60 Millionen Euro höhere Steuereinnahmen. Die Manager-Gagen sind Teil des heuer beschlossenen Steuerpakets zur Erreichung des Nulldefizits 2016.

Mehr Einkommen als der Bundespräsident

Die Grenze von 500.000 Euro sei verhältnismäßig, sie liege über dem 17-Fachen des Durchschnittseinkommens der Österreicher und Österreicherinnen, argumentierte Mayr. Selbst der Bundeskanzler mit 290.000 Euro im Jahr oder der Bundespräsident mit 330.000 Euro verdiene weniger als jene 1000 Top-Verdiener, die über 500.000 Euro jährlich kassieren.

Mayr verwies auf den politischen Lenkungseffekt der Gesetzesänderung. Im Jahr 2000 seien die Einkommen der ATX-Vorstände 20-mal so hoch gewesen wie die Durchschnittgehälter, im Jahr 2013 habe das Verhältnis 1:47 betragen. Für Mayr ist "offenkundig", dass die Einkommensunterschiede immer größer werden. Österreich sei im Kampf gegen die Einkommenskluft nicht alleine, er verwies unter anderem auf die von der EU gedeckelten Banker-Boni, die politischen Diskussionen in der Schweiz oder geänderte Steuergesetze in Frankreich, die sogar Schauspieler nach Russland auswandern ließen - gemeint war wohl Gerard Depardieu.

Die betroffenen Unternehmen und deren Vorstände sehen hingegen den in der österreichischen Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz sowie den Vertrauensschutz verletzt. Beim Bundesfinanzgericht, das nun drei Anträge zur Prüfung an die Verfassungsrichter gestellt hat, verwies man darauf, dass die Änderungen "überfallsartig über Nacht" gekommen seien.

Alle drei Rosenbauer-Vorstände betroffen

Der Anwalt des oberösterreichischen Feuerwehrausrüsters Rosenbauer sagte, man habe keine Zeit gehabt, um die Auswirkungen der Gesetzesänderung abzufangen. Bei Rosenbauer sind alle drei Vorstände betroffen. Es handle sich um typische Manager-Verträge, die jeweils auf fünf Jahre befristet seien. Die Gesetzesänderung belaste das Unternehmen jährlich mit 250.000 Euro. Den Lenkungseffekt stellte der Rosenbauer-Anwalt in Abrede, es gehe lediglich um höhere Steuereinnahmen.

Beim Bierbrauer Ottakringer wertet man die höhere Besteuerung von Managergagen als "Tabubruch", ein international tätiges Unternehmen solle sich qualifizierte Vorstände leisten können. Darüber hinaus treffe es die vielen Kleinaktionäre, und damit die Allgemeinheit.

Zeitpunkt des Urteils noch offen

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts könnten Steuerpflichtige auf eine gewisse Systematik vertrauen. Diese sei hier durchbrochen worden. Das Finanzministerium sieht den Vertrauensschutz hingegen nicht verletzt. Das bloße Vertrauen sei nicht geschützt. Dies würde den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Es seien lediglich die Erwartungen der Unternehmen, dass sich die Steuergesetze nicht ändern, enttäuscht worden.

Im Anschluss an die öffentliche Verhandlung haben die Verfassungsrichter ihre Beratungen begonnen. Wann mit einem Urteil gerechnet werden kann, ist noch offen. Der Referent, also jener Verfassungsrichter, der den Fall vorbereitet hat, ist übrigens Christoph Herbst, der selbst 2011 Vorstand der Flughafen Wien AG war. Betroffen von der Regelung sind fast alle ATX-Konzerne sowie viele weitere österreichische Großunternehmen. Bereits im Juni waren die voestalpine, der Handelskonzern Rewe sowie die Prinzhorn Holding mit Individualanträgen vor den VfGH gezogen. Diese Anträge waren damals jedoch aus formalen Gründen zurückgewiesen.