Auch in der zweiten Instanz wurde die Entscheidung mit einer nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Option im Vertrag des Spielers begründet. Demzufolge entspricht eine Vereinbarung, wonach es nur dem Verein möglich ist, einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu verlängern und dem Spieler keine Kündigungsmöglichkeit einräumt, nicht den Vorschriften des Arbeitsrechts.

Der VdF-Geschäftsführer Rudolf Novotny sah nach dem Urteil Handlungsbedarf auf die österreichischen Clubs zukommen: "Es ist davon auszugehen, dass noch eine Vielzahl ähnlicher Verträge bestehen und daher mit weiteren Problemen für die Vereine zu rechnen ist." Es sei auch für die Bundesliga an der Zeit, auf diese Problematik zu reagieren.

Onisiwo ist in Folge des Urteils im Winter ablösefrei von den Burgenländern in die deutsche Bundesliga zu Mainz 05 gewechselt.

Die Bundesliga stellte in einer Aussendung fest, dass das OLG Wien in seinem Urteil keine Aussage zur generellen Zulässigkeit von einseitigen Verlängerungsoptionen zugunsten des Arbeitgebers getroffen hat. Das Oberlandesgericht habe demnach die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen.

Bei der Rechtsfrage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit des Arbeitgebers in einem Arbeitsvertrag zulässig oder nichtig sei, handle es sich um "eine erhebliche Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, hinsichtlich der eine Rechtsprechung fehlt. Auch kommt der Auslegung von Kollektivverträgen stets eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu", lautete die Begründung.