Gibt es eine gesetzliche Richtlinie, das Radarfoto als Nachweis von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vor Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist zu bekommen? Oder ist die BH erst nach erfolgtem Einspruch verpflichtet, diesen Nachweis vorzulegen?

ANTWORT: Die Experten vom D.A.S-Rechtsschutz erklären dazu: Sie haben keine Möglichkeit, das Radarfoto während der in der Anonymverfügung angegebenen Zahlungsfrist zu bekommen. Es gibt eine einheitliche gesetzliche Regelung, an die alle Behörden gebunden sind. Gegen eine Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Ist man der Meinung, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, muss man die Zahlungsfrist für die Anonymverfügung verstreichen lassen. Die Anonym-verfügung tritt dann automatisch außer Kraft und man wird eine Strafverfügung bekommen. Gegen diese kann man Einspruch erheben. Falls Sie Einspruch erheben, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Das heißt: Die Behörde ermittelt weiter und prüft alle Umstände des Falles. In diesem Verfahren haben Sie Parteienstellung. Sie haben daher die Möglichkeit zur Akteneinsicht und können erst dann auch das Radarfoto ansehen.