Ich bin Hundebesitzerin und habe eine Eigentumswohnung. Nun gab es eine Beschwerde bei der Hausverwaltung und wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass den Hunden das Betreten der Grünanlagen nicht gestattet sei und sie nicht unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückzulassen sind. Laut Hausordnung ist die Hundehaltung erlaubt.

ANTWORT: Dazu erklärt die Rechtsanwältin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Jeder Miteigentümer darf eine allgemeine Fläche benutzen, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Benutzung so zu erfolgen hat, dass er andere Miteigentümer von der Benutzung nicht ausschließt. Unter diesem Gesichtspunkt spricht nichts gegen einen Aufenthalt von Mensch und Hund. Da in der Hausordnung Hundehaltung offenbar erlaubt ist, spricht auch aus dieser Sicht nichts dagegen. Wenn ein Hund gehalten wird, darf dies zu keiner Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer führen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der allein gelassene Hund in der Wohnung bellt oder Verunreinigungen verursacht. Sofern das nicht der Fall ist, darf der Hund auch in der Wohnung allein gelassen werden. Im Hinblick auf den Tierschutz natürlich nicht zu lange.