Ich habe gehört, dass in manchen Firmen Alkoholkontrollen durchgeführt werden. Darf so etwas tatsächlich sein?

ANTWORT: Die Beantwortung dieser Frage kann nicht generell erfolgen; zu einem konkreten Fall gab es aber unlängst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. In dieser Causa hatte ein Eisenbahnunternehmen zu Arbeitsbeginn an zwei Betriebsstätten unangekündigte Alkoholkontrollen mithilfe eines Atemluft-Vortestgeräts durchgeführt. Über diese Maßnahme bestand kein Einvernehmen mit dem Betriebsrat; dieser beantragte eine einstweilige Verfügung, dass die Maßnahme eingestellt werde. Die OGH-Richter gaben dem Betriebsrat recht und erklärten, dass das Interesse der Mitarbeiter jenes der Firma an einer undifferenzierten Kontrolle durch einen Alkomattest überwiege, wenn dieser unangekündigt, ohne Einwilligung der Mitarbeiter, ohne besondere Verdachtslage und unabhängig davon durchgeführt wird, ob eine Alkoholisierung die konkrete Tätigkeit eines Mitarbeiters (z. B. im Fahrdienst) zu beeinflussen geeignet ist und ob durch die Tätigkeit eine Gefährdung für den Mitarbeiter oder andere geschaffen wird. Eine solche einseitige Kontrollmaßnahme sei in dieser Allgemeinheit unzulässig.