Ich habe vor einiger Zeit gelesen, dass aus einem befristeten Mietvertrag unter bestimmten Umständen ein unbefristeter werden kann; dabei wurden auch Kündigungs-fristen angesprochen; mich haben die Abläufe und Fristen etwas verwirrt: Wie verhält es sich diesbezüglich genau?

ANTWORT: Unser Experte, Christian Lechner, von der Mietervereinigung erklärt: Die entsprechende Gesetzesstelle findet man im Mietrechtsgesetz (MRG), Paragraf 29. Nach dieser Bestimmung wird ein im MRG befristeter Mietvertrag stillschweigend (also wenn der Mietvertrag nach Ablauf der vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst wird) einmalig auf drei Jahre erneuert. Der Mieter hat jedoch das Recht, diesen erneuerten Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert. Möchte der Mieter diesen nun unbefristeten Vertrag kündigen, so kann er dies – mangels einer anderen vertraglichen Kündigungsfrist – gemäß der Bestimmung des § 560 ZPO mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten hin machen.