Immer wieder ärgere ich mich, weil Fahrradfahrer auf der Straße fahren, obwohl ein eigener Radweg zur Verfügung steht. Können es sich die Radfahrer aussuchen, ob sie diesen benützen?

ANTWORT: In dieser Frage besteht keine Wahlfreiheit, Radfahrer müssen Radwege benützen, wenn sie vorhanden sind. Dazu gibt es auch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH). In diesem konkreten Fall wurde eine Radlerin von einem nachkommenden Lkw gestreift und verletzt. Die Frau bekam eine Mitschuld an dem Vorfall, weil sie den Radweg nicht benutzt hatte. Die Radfahrerin und Klägerin begehrte den Ersatz ihres gesamten Schadens mit der Behauptung, es habe sie unter anderem deshalb keine Verpflichtung zur Benützung des Radwegs getroffen, weil sie auf diesem im Hinblick auf die asymmetrische Ausgestaltung des Abblendlichts von Kraftfahrzeugen einer verstärkten Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge ausgesetzt gewesen sei. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Gesetzgeber erlege den Radfahrern die Pflicht zur Benützung der Radfahranlagen (§ 68 StVO) nicht nur zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf.

Daneben gibt es aber noch eine Reihe von Ausnahmen die im Paragraf 68 der Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Das bekannteste Beispiel: Radfahrer dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren.